Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/89: Teilrevision der Signalisationsverordnung, Vereinfachung der Einführung von Tempo-30-Zonen und Carpooling · 5 Seiten
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1. Ausgangslage
1.1. Tempo-30-Zonen
Im Jahr 2001 lehnte das Schweizer Stimmvolk eine allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h innerorts ab (Volksinitiative 00.034 «Strasse für alle»). Der Bundesrat lockerte in der Folge die Voraussetzungen für die Anordnung von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen. Diese Änderungen führten dazu, dass sich die Tempo-30-Zonen innerhalb der Wohnquartiere weit verbreiteten.
Vermehrt wird das Anliegen geäussert, die Voraussetzungen für die Anordnung von Tempo 30 innerorts weitergehend zu erleichtern, da damit die Verkehrssicherheit, der Lärmschutz und die Lebensqualität in den Siedlungsgebieten verbessert werden könne. In parlamentarischen Vorstössen wurde das Anliegen bereits 2013 geäussert1 und 2020 wieder aufgenommen2. Der Bundesrat stellte in seinen Stellungnahmen zu diesen Vorstössen in Aussicht, im Rahmen eines kommenden Revisionsverfahrens eine Vereinfachung der Einführung von Tempo-30-Zonen auf siedlungsorientierten Strassen vorzuschlagen. Beim übergeordneten Netz sieht er aber keinen Bedarf, von den heutigen Regeln für Geschwindigkeitsreduktionen abzuweichen.
Das Anliegen, die Anforderungen für die Anordnungen zu erleichtern, unterstützen auch Verkehrssicherheitsorganisationen. Es wurde in verschiedenen Stellungnahmen zur Vernehmlassung der Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19583 (SVG) und acht Verordnungen4 formuliert. Die Beratungsstelle für Unfallverhütung BFU weist auf das hohe Potential von Tempo 30 in Bezug auf die Verkehrssicherheit hin5. Gemäss ihren statistischen Erhebungen zeige sich, dass eine Senkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 auf 30 km/h unter realen Bedingungen mit einer durchschnittlichen Reduktion von mindestens einem Drittel aller schweren Unfälle einhergeht.
1.2. Mitfahrgemeinschaften (Carpooling)
Zur Verringerung der Verkehrsüberlastung und der Umweltbelastung ist die Bildung von Fahrgemeinschaften wünschenswert. Fahrgemeinschaften können gefördert werden, indem ihnen besondere Rechte eingeräumt werden. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) hat daher den Kantonen Genf und Tessin die versuchsweise Verwendung einer spezifischen Signalisation bewilligt, welche die Verwendung von Fahrstreifen, die für den übrigen Verkehr gesperrt sind, durch Fahrzeuge mit Mehrfachbesatzung ermöglicht. Beide Kantone haben die Signalisation im Bereich von einzelnen stark belasteten Grenzübergängen eingesetzt, bei denen mehrere Fahrstreifen in eine Fahrtrichtung vorhanden waren. Ein Fahrstreifen durfte dabei nur noch von Fahrzeugen mit Mehrfachbesatzung benutzt werden, wobei in Genf mindestens zwei und im Tessin mindestens drei Fahrzeuginsassen gefordert wurden. Bei den Grenzübergängen in Genf wurde die Massnahme auch auf der französischen Seite für die Einfahrt in die Schweiz angebracht, während sie im Tessin auf der italienischen Seite nicht eingesetzt wurde. Die Massnahme war primär auf den grenzüberschreitenden Pendlerverkehr ausgerichtet.
Die bisherigen Ergebnisse können nicht eindeutige Auswirkungen der Versuche aufzeigen. Die Ergebnisse wurden durch die mit der COVID-19-Massnahmen verbundenen Verkehrsveränderungen beeinflusst. Beide Kantone bewerten die Versuche aber als positiv und beantragen eine Übernahme der Signalisation für Mitfahrgemeinschaften ins Bundesrecht. Dieses Anliegen soll im Rahmen der vorliegenden Revision berücksichtigt werden, da es sich es um eine Massnahme mit steigendem Potential handelt und sie sich als ein Element in den umfassenden Bemühungen zugunsten eines sicheren und nachhaltigen Verkehrs erweist.
2. Die beantragte Neuregelung mit Begründung
2.1. Tempo-30-Zonen
Abgesehen von einzelnen Beschränkungen auf Durchgangsstrassen können Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen (z. B. Fahrverbote) grundsätzlich aus beliebigen, in den örtlichen Verhältnissen liegenden Gründen angeordnet werden, soweit sie verhältnismässig sind (Art. 3 Abs. 4 SVG). Von diesem Grundsatz besteht eine Abweichung für Höchstgeschwindigkeiten. Die vom Bundesrat festgelegte Höchstgeschwindigkeit kann auf bestimmten Strassenstrecken von der zuständigen Behörde nur aufgrund eines
1Motion Masshardt, 13.4098, Für mehr Sicherheit und Lebensqualität. Vereinfachte Einführung von Tempo-30-Zonen.
2Interpellation Schlatter, 20.3047, Tempo 30. Stand der Dinge und Entlastung der Gemeinden von Kosten und Bürokratie; Motion Schlatter,
20.4134, Tempo 30. Unnötige Bürokratie für die Gemeinden
3 SR 741.01
4 Fedlex.ch Vernehmlassungen Abgeschlossene Vernehmlassungen 2020 Vernehmlassung 2020/43
5 www.bfu.ch Tempo 30 Mit Tempo 30 die Verkehrssicherheit erhöhen