Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/89: Teilrevision der Signalisationsverordnung, Vereinfachung der Einführung von Tempo-30-Zonen und Carpooling · 5 Seiten

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3.2. Verordnung des UVEK über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen

Art. 3

Diese Bestimmung enthielt die Anforderungen an die Gutachten für Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen. Mit dem Verzicht auf das Gutachten wird sie gegenstandslos und kann aufgehoben werden.

Nach wie vor erhalten bleiben soll aber die Nachprüfpflicht gemäss Artikel 6. Die Überprüfung von angeordneten Massnahmen erscheint grundsätzlich angemessen und bei Geschwindigkeitsmassnahmen von erhöhter Bedeutung, damit die Verkehrssicherheit und der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens im Strassenverkehr gewahrt bleiben.

4. Auswirkungen

4.1. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf den Bund

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf den Bund. Dem ASTRA steht mit dem Symbol «Mitfahrgemeinschaft» eine Signalisation zur Verfügung, deren Verwendung auf Nationalstrassen nicht ausgeschlossen ist.

4.2. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf die Kantone

Die Änderungen haben keine neuen Pflichten für die Kantone zur Folge, hingegen werden ihnen zusätzliche Möglichkeiten zur Verfügung gestellt. Die Anordnung von Tempo-30-Zonen erfordert einen geringeren behördlichen Aufwand als bisher.

4.3. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft

Die Erleichterungen für die Anordnung von Tempo-30-Zonen betreffen für den Verkehr untergeordnete Strassen, weshalb die Wirtschaft dadurch kaum betroffen ist. Hingegen kann die angrenzende Wohnbevölkerung von der Massnahme profitieren, indem ihre Lebensqualität steigt. Auf die Umwelt und die Verkehrssicherheit wirkt sich ein reduziertes Tempo vorteilhaft aus. Die Signalisationsmöglichkeiten für Mitfahrgemeinschaften dienen einem sicheren und nachhaltigen Verkehr. Zudem kann damit die Verkehrsüberlastung reduziert werden.

5. Rechtliche Aspekte

5.1. Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlage für die Erleichterung der Anordnungsbedingungen für Tempo-30-Zone stellt Artikel 32 Absatz 3 SVG. Diese Bestimmung legt fest, dass die vom Bundesrat festgelegte Geschwindigkeit nur auf Grund eines Gutachtens hinauf- oder herabgesetzt werden kann, wobei der Bundesrat Ausnahmen vorsehen kann. Mit den vorliegenden Änderungen ist diese Ausnahmekompetenz ausgeschöpft. Noch weitergehende Ausnahmen von der Gutachtenspflicht oder gar ihr gänzliches Fallenlassen würden eine Anpassung des Gesetzes bedingen.

Als Rechtsgrundlagen für das neue Symbol «Mitfahrgemeinschaft» dienen die Artikel 5 Absatz 3 sowie Artikel 106 Absatz 1 SVG.

5.2. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen

Die vorgesehenen Änderungen sind mit internationalem Recht, namentlich mit dem EU-Recht sowie dem Wiener Übereinkommen über den Strassenverkehr vom 8. November 196810 vereinbar.

10 SR 0.741.10