Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/89: Teilrevision der Signalisationsverordnung, Vereinfachung der Einführung von Tempo-30-Zonen und Carpooling · 5 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht

Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden (Art. 32 Abs. 3 SVG). Der Bundesrat konkretisiert die Anforderungen an das Gutachten in der Signalisationsverordnung vom 5. September 19796 (SSV) und legt insbesondere die Gründe für eine Temporeduktion fest (Art. 108 Abs. 1 und 2 SSV). Die Einzelheiten für die Anordnung von Tempo-30-Zonen und die detaillierten Anforderungen an das Gutachten für Tempo-30-Zonen sind in der Verordnung des UVEK über Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen vom 28. September 20017 geregelt.

Vorgeschlagen wird, dass die Anordnung von Tempo-30-Zonen auf siedlungsorientierten Strassen von den qualifizierten Regeln für Geschwindigkeitsanordnungen ausgenommen und den allgemeinen Regeln für Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen unterstellt werden soll. Damit könnte einerseits auf das aufwändig zu erstellende Gutachten verzichtet werden. Anderseits könnten Tempo-30-Zonen nicht nur zur Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr, zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung oder zur Verbesserung des Verkehrsflusses angeordnet werden, sondern wie die übrigen Verkehrsanordnungen und -beschränkungen auch aus weiteren in den örtlichen Verhältnissen liegenden Gründen, wie etwa der Verbesserung der Lebensqualität. Damit würde sich die materielle Zulässigkeit der Anordnung einer Tempo-30-Zone primär über die Verhältnismässigkeit beurteilen. Die Anordnung einer Tempo-30-Zone müsste nach wie vor verfügt und veröffentlicht werden (Art. 107 SSV).

Die heutige Regelung basiert implizit auf der Unterscheidung zwischen siedlungsorientierten und verkehrsorientierten Strassen. Diese Differenzierung stammt aus dem Bau- und Planungsrecht und ist im Strassenverkehrsrecht nicht ausdrücklich enthalten. Dies konnte bereits in der Vergangenheit zu gewissen Missverständnissen führen. Um dies zu vermeiden, soll die Differenzierung zwischen siedlungs- und verkehrsorientierten Strassen neu auch in der SSV verankert werden, zumal sie mit der vorgeschlagenen Rechtsänderung an Bedeutung noch zunehmen wird.

2.2. Mitfahrgemeinschaften

Es soll das Symbol «Mitfahrgemeinschaften» ( ) ) in die SSV integriert werden, das auf einer Zusatztafel dem allgemeinen Fahrverbot, dem Fahrverbot für Motorwagen und dem Signal «Busfahrbahn» beigefügt werden kann. Mit dieser Zusatztafel werden Fahrgemeinschaften von der Beschränkung ausgenommen. Die neue Signalisation kann von den zuständigen Signalisationsbehörden auf einzelne Fahrstreifen, aber auch auf die ganze Fahrbahn angewendet werden. Das neue Symbol kann auch als Markierung auf Bus-Streifen angebracht und Mitfahrgemeinschaften so dessen Benützung erlaubt werden. Bei der Prüfung der Zulassung von Mitfahrgemeinschaften auf Busfahrbahnen und Bus-Streifen ist darauf zu achten, dass sich die Massnahme nicht nachteilig auf den öffentlichen Verkehr auswirkt.

Mit dem Symbol «Mitfahrgemeinschaften» sollen auch Parkplätze für Fahrzeuge reserviert werden können, die beim Zu- und Wegfahren mit mehreren Personen besetzt sind.

3. Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

3.1. Signalisationsverordnung

Art. 1 Abs. 9

Neu wird der Begriff «verkehrsorientierte Strassen» im Strassenverkehrsrecht verwendet und definiert. Der Begriff stammt aus dem Bau- und Planungsrecht und ist heute in den Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute festgelegt8. Die Begriffsumschreibung in der vorliegenden Bestimmung richtet sich nach der VSS-Norm aus. Im Wesentlichen handelt es sich um übergeordnete Strassen, die primär auf die Anforderungen des Motorfahrzeugverkehrs ausgerichtet und für eine effiziente Verkehrsabwicklung bestimmt sind. Sie bilden das übergeordnete Netz.

Auf die Verwendung des Begriffs «siedlungsorientierte Strassen» soll im Verkehrsrecht aber weiterhin verzichtet werden. Aus der Norm ergibt sich, dass alle Strassen entweder siedlungsorientiert oder aber verkehrsorientiert sind. Im Verkehrsrecht genügt es daher, von «verkehrsorientierten» und «nicht verkehrsorientierten» Strassen zu sprechen.

6 SR 741.21

7 SR 741.213.3

8 www.vss.ch  SN 40 040 (kostenpflichtig)