Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/89: Teilrevision der Signalisationsverordnung, Vereinfachung der Einführung von Tempo-30-Zonen und Carpooling · 5 Seiten
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Art. 2a Abs. 5 und 6
In diesen beiden Absätzen wird der neue Begriff «verkehrsorientiert» verwendet, um zu verdeutlichen, auf welchen Strassen Tempo-30-Zonen gemäss den neuen, erleichterten Bedingungen angeordnet werden können.
In Absatz 5 wird die Einschränkung fallen gelassen, dass Tempo-30-Zonen nur auf Strassen mit möglichst gleichartigem Charakter angeordnet werden dürfen. Diese Einschränkung wurde bereits bisher nur beschränkt angewandt und entspricht nicht mehr den heutigen Bedürfnissen nach ausgedehnteren Zonen.
Auch die Einschränkung gemäss Absatz 6, wonach Hauptstrassenabschnitte nur ausnahmsweise bei besonderen örtlichen Gegebenheiten in eine Tempo-30-Zone (z. B. in einem Ortszentrum oder einem Altstadtgebiet) einbezogen werden können, soll aufgehoben werden. Stattdessen soll ein Tempo-30-Abschnitt auf einer verkehrsorientierten Strasse regelmässig in die Tempo-30-Zone einbezogen werden können, wenn eine solche angrenzend vorhanden ist. Es erscheint nicht sinnvoll, dass der Übergang mit «Ende Tempo-30- Zone» und gleichzeitig «Tempo 30» und umgekehrt signalisiert wird. Der Einbezug beschränkt sich aber wie bisher bloss auf die Signalisation, die unterschiedlichen Strassenfunktionen werden weiterhin berücksichtigt und die Regelungen der UVEK-Verordnung über Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen kommen auf dem verkehrsorientierten Strassenabschnitt der Tempo-30-Zone nicht zur Anwendung.
Artikel 108 soll mit einem neuen Absatz ergänzt werden, der sich aber einzig auf verkehrsorientierte Strassen bezieht. Daher wird in Artikel 2a Absatz 6 klargestellt, dass sich der Verweis auf Artikel 108 nur auf dessen Absätze 1, 2 und 4 bezieht, jedoch nicht auch auf den neuen Absatz 4bis.
Art. 65 Abs. 15
Die Zahl auf dem Symbol «Mitfahrgemeinschaft» ( ) zeigt an, wie viele Personen sich mindestens im Fahrzeug befinden müssen. An die mitfahrenden Personen werden keine qualifizierten Eigenschaften geknüpft. Auch ein Elternteil, der seine eigenen Kinder mitführt, kann von der Massnahme profitieren.
Es liegt in der Kompetenz der anordnenden Behörden festzulegen, wie viele Personen sich mindestens im Fahrzeug befinden müssen. Widerhandlungen gegen die Anordnungen können als Missachtung der Fahrverbote oder des Signals «Busfahrbahn» nach geltenden Tatbeständen der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 20199 gebüsst werden.
Art. 65 Abs. 16
Das Symbol «Mitfahrgemeinschaft» soll auch auf Zusatztafeln von Parkierungssignalen verwendet werden können. Dabei zeigt die Zahl auf dem Symbol an, wie viele Personen sich sowohl beim Zufahren des Fahrzeugs als auch beim Wegfahren mindestens im Fahrzeug befinden müssen. Die Beschränkung auf diesen Anwendungsfall erfolgt vor allem aus Kontrollgründen. Andere Fälle, in denen die Fahrgemeinschaften nicht bis zum Abstellen des Fahrzeugs bestehen bleibt und gleichzeitig auf der Rückfahrt ab der Abstellfläche gebildet werden, können von dieser Möglichkeit nicht profitieren.
Art. 79 Abs. 4 Bst. e
Parkfelder sollen auch bloss mit der Markierung des Symbols «Mitfahrgemeinschaft» für Fahrgemeinschaften reserviert werden können.
Art. 108 Abs. 4bis
In dieser Bestimmung werden die abweichenden Anordnungsvoraussetzungen für Tempo-30-Zonen auf nicht verkehrsorientierten Strassen geregelt. Neu gelten für solche Zonen die generellen Voraussetzungen für Verkehrsanordnungen und -beschränkungen und sie können entsprechend Artikel 3 Absatz 4 SVG angeordnet werden, wenn dies aus beliebigen in den örtlichen Verhältnissen liegenden Gründen erforderlich ist. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Massnahme kommt der Behörde dabei ein weiter Ermessenspielraum zu. Ein Gutachten ist nicht erforderlich.
Die neue Regelung findet auch auf Begegnungszonen Anwendung. Deren Gleichbehandlung mit den übrigen Verkehrsanordnungen und -beschränkungen scheint auch deshalb als angemessen, weil Begegnungszonen nicht auf die Temporeduktion beschränkt sind und ein Hauptgehalt in der Änderung der Vortrittsregelung liegt.