Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/9: Änderung der Handelsregisterverordnung · 10 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung der Handelsregisterverordnung

3 Allgemeine Bemerkungen zum Entwurf

Weil aufgrund der Änderung des OR vom 19. Juni 2020 Anpassungen in der HRegV zwingend notwendig werden, begrüssen alle Teilnehmenden im Grundsatz die Änderungen der HRegV. Kein Teilnehmender hat sich zu den Änderungen der HRegV grundsätzlich ablehnend geäussert. Fünf Teilnehmende4 weisen jedoch darauf hin, dass der Entwurf der HRegV nochmals redaktionell überarbeitet werden sollte, insbesondere damit in der HRegV die gleiche Terminologie verwendet wird wie im OR.

Zwei Teilnehmende5 kritisieren, dass der Bundesrat im Rahmen der Revision der Handelsregisterverordnung nicht von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, Rohstoffhandelsunternehmen mit Sitz in der Schweiz zu mehr Transparenz zu verpflichten, indem Zahlungen an ausländische Regierungen offengelegt werden müssen.

4 Bemerkungen zur Aktiengesellschaft

4.1 Statutarische Schiedsklausel

Vier Teilnehmende6 weisen darauf hin, dass gemäss der Botschaft zur Aktienrechtsrevision7 bereits aus dem Handelsregistereintrag ersichtlich sein sollte, dass die Statuten eine allfällige Schiedsklausel enthalten. Es wird darum angeregt, Artikel 45 HRegV mit einem Hinweis auf eine allfällige Schiedsklausel zu ergänzen.

4.2 Aktienkapital in ausländischer Währung

4.2.1 Umrechnungskurs

Vier Teilnehmende8 bemängeln, dass es nicht genüge, wenn in der öffentlichen Urkunde nach Artikel 629 Absatz 3 nOR der Umrechnungskurs der ausländischen Währung angeben werde. Es brauche zusätzliche Vorgaben in der Verordnung, wie beispielsweise die Angabe, ob es sich um den Noten- oder Devisenkurs handle, die Handelsplattform, das genaue Datum und den Zeitpunkt.

4.2.2 Wechsel der Währung

Falls die Gesellschaft die Währung, auf die das Aktienkapital lautet, wechselt, wird von zwei Teilnehmenden9 vorgeschlagen, dass der Zeitpunkt der Währungsumstellung in das Handelsregister eingetragen werden soll. Drei Teilnehmende10 fordern zudem, dass die Gesellschaft beziehungsweise der Verwaltungsrat den Zeitpunkt für interne Wirkung der Währungsumstellung frei wählen können müsse.

4 TREUHAND|SUISSE, S. 1; economiesuisse, S. 1; EXPERTsuisse, S. 1; GL, S. 1; SG, S. 1.

5 SGB, S. 1; SP, S. 1.

6 Habegger; SAV, S. 2; SCAI, S. 2; Homburger, S. 2.

7 BBl 2017 399

8 ZH, S. 1; VS, S. 3; ZG, S. 2; Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz.

9 TREUHAND|SUISSE, S. 3; EXPERTsuisse, S. 2.

10 SwissHoldings, S. 2; economiesuisse, S. 2; Bär & Karrer, S. 5.