Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/9: Änderung der Handelsregisterverordnung · 10 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung der Handelsregisterverordnung
4.2.3 Zulässige Währungen für das Aktienkapital
Bei der Frage, welche ausländischen Währungen neben dem Schweizer Franken für das Aktienkapital zulässig sein sollen, sind die Teilnehmenden unterschiedlicher Meinung: Sieben Teilnehmende11 möchten, dass auch Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ether für das Aktienkapital zulässig sein sollen. Ein Teilnehmer12 begrüsst dagegen ausdrücklich, dass keine Kryptowährungen in den Katalog der zulässigen Währungen aufgenommen wurden. Fünf Teilnehmende13 möchten die Liste der zulässigen Währungen mit zusätzlichen Landeswährungen erweitern. Demgegenüber begrüssen auch fünf Teilnehmende14 ausdrücklich den vorgeschlagenen engen Katalog an ausländischen Währungen.
4.3 Kapitalveränderungen
Bezüglich den Bestimmungen zur Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung und dem Kapitalband schlagen die Teilnehmenden überwiegend redaktionelle Anpassungen der Verordnungsbestimmungen vor.
5 Bemerkungen zur Kommanditaktiengesellschaft
Bei den Bestimmungen zur Kommanditaktiengesellschaft bringen die Teilnehmenden bezüglich der Schiedsklausel und dem Aktienkapital in ausländischer Währung die gleichen Argumente vor wie bei der Aktiengesellschaft.
6 Bemerkungen zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Bei den Bestimmungen zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung bringen die Teilnehmenden bezüglich der Schiedsklausel und dem Stammkapital in ausländischer Währung die gleichen Argumente vor wie bei der Aktiengesellschaft.
7 Bemerkungen zur Genossenschaft
7.1 Verzeichnis der Genossenschafter
Zehn Teilenehmende15 regen an, dass bezüglich dem Verzeichnis der Genossenschafter die bisherige Regelung beibehalten werden soll. Das Verzeichnis der Genossenschafter soll nur beim Handelsregister eingereicht werden müssen, wenn die Genossenschaft in ihren Statuten eine persönliche Haftung oder Nachschusspflicht für die Genossenschafterinnen und Genossenschafter vorsieht.
7.2 Abkürzung der Rechtsform auf Französisch, Italienisch und Rätoromanisch
Vier Teilnehmende16 erachten die Abkürzung «SCoo» als sachgerecht beziehungsweise als sinnvollen Kompromiss. Ein Teilnehmer17 ist der Ansicht, dass die Abkürzung «Coop» für die Genossenschaft besser geeignet sei. Ein Teilnehmer18 lehnt die Abkürzung «SCoo» ab und verlangt, dass bei den Vereinten Nationen interveniert werden müsse, damit die von dieser
11 Aegerter; Jeannerat; Roussel, S. 2; Bennaim; Choffat; Aubert; NE, S. 1.
12 veb.ch, S. 3.
13 Lenz & Staehelin, S. 1; Advestra, S. 3; Homburger, S. 10; TI, S. 2; Bär & Karrer, S. 7.
14 veb.ch, S. 3; OW, S. 2; SG, S. 6; SH, S. 2; SO, S. 2.
15 AG, S. 3; BS, S. 3; ZH, S. 5; Losinger; Homburger, S. 9; AR, S. 3; GE, S. 3; NW, S. 3; SG, S. 5; SO, S. 2.
16 BS, S. 4; OW, S. 2; CP, S. 1; TI, S. 1.
17 NE, S. 2.
18 ANCV, S. 2.