Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/101: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) · 52 Seiten
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Besitz oder Teilbesitz von Herstellern, Importeuren oder Verkäufern von Tabak- und Nikotinprodukten sein dürfen.
Bei den Kontrollverfahren und Testkäufen wird von einer überwiegenden Mehrheit der Kantone, GDK und mehreren Gesundheitsorganisationen eine Ausdifferenzierung der Regelung bezüglich der Kontrolle und des Vollzugs gewünscht. So fehle beispielsweise jegliche Regelung zu Form und Frequenz der Kontrollen bei der Überprüfung zur Selbstkontrolle. Wenn der Bund nicht zuständig ist, sei die Kontrolle der verschiedenen im Gesetz geregelten Bereiche durch die Kantone zwingend. In verschiedenen Bereichen wie bei der Rückmeldung der Ergebnisse, der Auswertung der Daten aus den Testkäufen in den Kantonen, dem Testkonzept und der Koordination des Vollzugs wird von einer grossen Mehrheit der Kantone und diversen anderen Akteuren eine einheitliche, nationale Vorgehensweise bevorzugt. 23 Kantone, SP sowie die GDK, mehrere Gesundheitsorganisationen und weitere Akteure stellen fest, dass die Situation bei den Testkäufen im Internet ungenügend sei. Die SVP lehnt Bestimmungen ab, welche Testkäufe von Tabakprodukten den gleichen Regeln wie Testkäufe für alkoholische Getränke unterstellen.
21 Kantone, GDK und mehrere Gesundheitsorganisationen sind der Ansicht, dass der Bereich Datenaustausch und Datenbearbeitung nicht genug detailliert geregelt ist.
Zu den Schlussbestimmungen äussern sich vor allem die Wirtschaftsorganisationen kritisch. Die vorgeschlagene Kompetenzdelegation an das BAG würde zu weit gehen. Die SVP bemängelt, dass eine gesetzliche Grundlage fehle für Befugnisse des BAG, welche über administrative und technische Vorschriften hinausgehen. 22 Kantone, GDK und einzelne Gesundheitsorganisationen fordern bei den Übergangsbestimmungen unter dem Aspekt der Prävention und des Konsumentenschutzes eine zeitlich definierte Frist für den Verkauf nach altem Recht.
Im Rahmen der Vernehmlassung wurden weitere Anliegen geäussert, die sich nicht direkt einem Artikel zuordnen lassen und auf welche in Kapitel 5 näher eingegangen wird.