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Vernehmlassung 2022/14: Verordnung des Bundesrats über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) · 4 Seiten

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a. «Implementing Jurisdiction» im Sinne der Artikel 2.1, 2.4, 2.6, 6.5, 8, 9.3.5, 9.4.1 und 10.1.1 der Mustervorschriften;

b. «Reference Jurisdiction» im Sinne von Artikel 9.3.5 der Mustervorschriften.

Art. 3 Geschäftseinheiten

Als Geschäftseinheiten gelten die «Constituent Entities» nach Artikel 1.3.1 der Mus- tervorschriften.

2. Abschnitt: Schweizerische Ergänzungssteuer

Art. 4 Anwendungsbereich

1Der schweizerischen Ergänzungssteuer unterliegen die Gewinne von steuerlich der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe, deren oberste Muttergesellschaft gemäss ihrer konsolidierten Jahresrechnung einen jährlichen Um- satz von 750 Millionen Euro erreicht.

2Gilt im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft einer Unternehmens- gruppe ein tieferer Schwellenwert für den konsolidierten jährlichen Umsatz, so unter- liegen die Gewinne ihrer steuerlich der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheiten ebenfalls der schweizerischen Ergänzungssteuer.

3Der schweizerischen Ergänzungssteuer unterliegen die Gewinne einer steuerlich der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheit unabhängig davon, welchem Steuerhoheitsge- biet ihre oberste Muttergesellschaft steuerlich zugehörig ist.

Art. 5 Berechnung

Die schweizerische Ergänzungssteuer wird sinngemäss nach den Artikeln 5.1–5.6 der Mustervorschriften berechnet; diesbezügliche Sonderregelungen der Mustervor- schriften sind ebenfalls sinngemäss anwendbar. Bei der Berechnung nach Artikel 5.2.3 der Mustervorschriften wird die schweizerische Ergänzungssteuer nicht abgezo- gen.

3. Abschnitt: Internationale Ergänzungssteuer

Art. 6 Anwendungsbereich

1Die internationale Ergänzungssteuer wird bemessen auf den Gewinnen von steuer- lich nicht der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe, deren oberste Muttergesellschaft gemäss ihrer konsolidierten Jahresrechnung einen jährlichen Umsatz von 750 Millionen Euro erreicht.

2Die internationale Ergänzungssteuer wird nach den Artikeln 2.1–2.3 der Mustervor- schriften über die «Income Inclusion Rule» (IIR) bemessen auf den Gewinnen von steuerlich einem anderen Steuerhoheitsgebiet zugehörigen Geschäftseinheiten:

a. deren oberste Muttergesellschaft steuerlich der Schweiz zugehörig ist; oder