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Vernehmlassung 2022/14: Verordnung des Bundesrats über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) · 4 Seiten
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b. von denen eine andere als die oberste Muttergesellschaft steuerlich der Schweiz zugehörig ist, und in Bezug auf deren Gewinne keine ausländische IIR anwendbar ist.
3Sie ist nach den Artikeln 2.4 und 2.5 der Mustervorschriften über die «Undertaxed Payments Rule» (UTPR) anwendbar in Bezug auf Gewinne von steuerlich einem an- deren Steuerhoheitsgebiet zugehörigen Geschäftseinheiten, deren oberste Mutterge- sellschaft ebenfalls einem anderen Steuerhoheitsgebiet zugehörig ist, sofern mindes- tens eine Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe steuerlich der Schweiz zugehörig ist und in Bezug auf die Gewinne der betreffenden ausländischen Geschäftseinheiten keine ausländische IIR anwendbar ist.
Art. 7 Berechnung
Die internationale Ergänzungssteuer wird nach den Artikeln 5.1–5.6 der Mustervor- schriften berechnet; diesbezügliche Sonderregelungen der Mustervorschriften sind ebenfalls anwendbar.
4. Abschnitt: Zurechnung der Ergänzungssteuer zu den Geschäftseinheiten
Art. 8
1Die schweizerische Ergänzungssteuer einer Unternehmensgruppe wird den einzel- nen Geschäftseinheiten nach Massgabe des Betrags der Ergänzungssteuer zugerech- net, der sich bei einer Berechnung anhand der Einzelabschlüsse dieser Geschäftsein- heiten ergeben würde. Dazu werden die massgebenden Steuern, der massgebende Gewinn sowie der Gewinnüberschuss für jede Geschäftseinheit auf Basis des den Mustervorschriften entsprechenden Einzelabschlusses ermittelt.
2Der Betrag der nach der UTPR angewendeten internationalen Ergänzungssteuer wird den Geschäftseinheiten nach den gleichen Kriterien wie in Artikel 2.6 der Mus- tervorschriften zugerechnet.
3Verfügt eine Geschäftseinheit über Steuerobjekte in mehreren Kantonen, so wird die Ergänzungssteuer nach den bundesrechtlichen Grundsätzen betreffend das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung auf diese Steuerobjekte aufgeteilt.
5. Abschnitt: Verteilung des Rohertrags
Art. 9
1Der Rohertrag der schweizerischen Ergänzungssteuer aus nach Artikel 56 DBG6 ge- winnsteuerbefreiten Tätigkeiten von Geschäftseinheiten von Bund, Kantonen und Ge- meinden, die nach den Mustervorschriften der Mindestbesteuerung unterliegen, steht dem jeweiligen Gemeinwesen zu.