Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/16: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Austausch von Daten betreffend gesperrte Spielerinnen und Spieler im Geldspielbereich · 9 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Abkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Austausch von Daten betreffend gesperrte Spielerinnen und Spieler im Geldspielbereich
3 Wesentliche Ergebnisse Stellungnahmen
3.1 Kantone Zustimmung
24 Kantone begrüssen das Abkommen vor allem aus Gründen der Stärkung des Sozialschut-
zes: AI, AG, AR, BE, BL, BS, FR, JU, GE, GL, LU, NE, NW, OW, SZ, SO, SH, SG, TG, TI, UR, VD, VS, ZG.
ZH hat keine Stellungnahme eingereicht, GR hat mitgeteilt, dass er auf eine Stellungnahme verzichtet.
Bemerkungen mehrerer Kantone
Der Bundesrat soll auch mit den anderen Nachbarstaaten der Schweiz ein entsprechendes Abkommen anstreben: BE, JU, LU, NE, VD, VS.
Der Spielerschutz werde durch das Abkommen zwar verbessert. Die grössere Problematik der illegalen Angebote bleibe aber bestehen; die Bekämpfung des illegalen Marktes sollte verstärkt/professionalisiert werden: FR, GE, NE, VD, VS.
Die Umsetzung von Artikel 12 des Abkommens sollte als Gelegenheit genutzt werden, die Sperrliste zu bereinigen: FR, GE, NE, VD, GL.
Datum des Inkrafttretens des Abkommens muss den Veranstalterinnen und Veranstaltern zur guten Planung rechtzeitig kommuniziert werden: FR, NE, VD.
Weitere Bemerkungen einzelner Vernehmlassungsteilnehmenden
BE beantragt, dass die Veranstalterinnen nicht dauerhaft Zugriff auf das gesamte Register haben sollen, sondern nur in Bezug auf die konkrete Personenabfrage. In diesem Zusammenhang sollte auch die Regelung von Artikel 82 des Geldspielgesetzes3 überprüft werden.
BS gibt zu bedenken, dass im liechtensteinischen Geldspielgesetz eine Rechtsgrundlage fehle, um andere Veranstalterinnen von Geldspielen ausser Spielbanken zu verpflichten, Spielsperren auszusprechen und entsprechend die Daten auszutauschen.
JU: Die Aufhebung der Spielsperre soll in demjenigen Land beantragt werden können, dessen Bürgerrecht die Spielerin oder der Spieler besitzt.
LU würde eine Ausdehnung des Austausches mit Liechtenstein auch in anderen Bereichen begrüssen, z.B. bei den Spielerschutzkonzepten. Zudem solle die Löschung der Daten in Artikel 5 des Abkommens geregelt werden und nicht nur im erläuternden Bericht.
NW betont, dass aus volkswirtschaftlicher Sicht keine relevanten Auswirkungen zu erwarten seien. Die in Liechtenstein gesperrten Personen würden in Bezug auf den Bruttospielertrag kaum ins Gewicht fallen.
OW erwähnt, dass im Sinne der Daten- und Informationssicherheit verschiedene Vorgaben erfüllt sein müssen, wie z.B. der Schutz von Personendaten gegen unbefugtes Bearbeiten.
3 SR 935.51, Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017.