Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/16: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Austausch von Daten betreffend gesperrte Spielerinnen und Spieler im Geldspielbereich · 9 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Abkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Austausch von Daten betreffend gesperrte Spielerinnen und Spieler im Geldspielbereich
GREA, NAS-CAP, Sucht Schweiz fordern, dass die Aufhebung der Spielsperre im Wohnsitzstaat der antragstellenden Person erfolgen soll (Art. 9). Die Angaben über die gesperrte Person sollen auch den Wohnort und den Grund der Sperre aufführen, wohingegen die Nationalität zu streichen sei (Art. 5).
FDKG, LoRo und gespa bemängeln, dass die Daten, welche zukünftig grenzüberschreitend ausgetauscht werden, den datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Aktualität und Richtigkeit nicht genügen würden. Die Sperrlisten sollten bereinigt werden. LoRo, Gespa und Swisslos schlagen vor, eine Bereinigung bspw. im Rahmen der Information der gesperrten Spielerinnen und Spielern nach Artikel 12 des Abkommens zu erledigen und die Erläuterungen dementsprechend anzupassen.
Weitere Bemerkungen einzelner Vernehmlassungsteilnehmenden
EKSN empfiehlt den Anschluss von Liechtenstein an das schweizerische System Veto für den Datenaustausch.
Die KKBS regt an, auch in anderen Bereichen die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu vertiefen, z.B. den Austausch von Spielerschutzkonzepten.
Der Schweizer Casino Verband weist darauf hin, dass die Casinos nicht alle gesperrten Personen, über 80'000, individuell über die Ausdehnung der Spielsperre auf Liechtenstein informieren können. Sie werden über ihre üblichen Kommunikationskanäle wie Webseiten informieren.
LoRo und Swisslos weisen darauf hin, dass gesperrte Personen auf illegalen Angeboten weiterspielen würden und dass das Abkommen mit Liechtenstein für den Spielerschutz nur geringfügige Verbesserungen bringe. Die Bekämpfung des illegalen Geldspielangebots müsse verstärkt und professionalisiert werden. Zudem seien Massnahmen, wie z.B. die Information der Spielenden über ihr Spielverhalten verbunden mit dem Angebot, welche Möglichkeiten zur Kontrolle dieses Verhaltens existieren, für den Spielerschutz wirkungsvoller als die Spielsperre.
Die in Artikel 12 des Abkommens vorgesehene Informationsflicht der gesperrten Personen über die Ausdehnung der Spielsperre könnte auch zu einer Bereinigung und Pflege der Daten genutzt werden. Es entsprechender Hinweis sei in den Erläuterungen aufzunehmen.
Den Geldspielanbieterinnen sei ein Terminplan vorzulegen, wann das Abkommen in Kraft treten werde.
Eine Bürgereingabe äussert Bedenken datenschutzrechtlicher Art. Sie weist u.a. darauf hin, dass nach neuem Datenschutzgesetz4 gemäss der Schengen-Konformität die freiwillig Gesperrten das Recht auf eine unbegründete Aufhebung hätten. Daher solle eine Unterscheidung der angeordneten und freiwilligen Sperren eingeführt und die freiwilligen Sperren vom Austausch der Daten ausgeschlossen werden. Zudem solle ein Gutachten mit dem europäischen Datenschützer erstellt werden, um die Schengen-Konformität zu gewährleisten.
Ablehnung
Keine ablehnenden Eingaben interessierter Kreise.
4 Das totalrevidierte Datenschutzgesetz tritt am 1. September 2023 in Kraft. BBl 2020 7639