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Vernehmlassung 2022/17: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 4 Seiten

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Zivilstandsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Statistik geführten Staaten- und Gebietsschlüssel für Statistiken des Bundes3 als Er- eignisort beurkundet.

Art. 29 Abs. 2 und 3

2Sind mehrere Aufsichtsbehörden betroffen, so ist für die Bereinigung die Aufsichts- behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich:

a. die zu bereinigenden Personenstandsdaten erstmals beurkundet wurden; oder

b. Zivilstandsereignisse oder -tatsachen nachbeurkundet werden müssen, die sich vor der letzten Beurkundung ereignet haben.

3Sind die Zuständigkeiten unklar, so ist für die Bereinigung nach den Weisungen des EAZW vorzugehen.

Art. 30

Aufgehoben

Art. 35 Abs. 6 und 6bis

6Das Zivilstandsamt kann eine ärztliche Bestätigung der Niederkunft verlangen, wenn die Meldung durch eine in Artikel 34 Buchstabe bbisaufgeführte Person erfolgt.

6bisIst die Mutter im Zeitpunkt der Geburt mit einer Frau verheiratet und wurde das Kind nach den Bestimmungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dezem- ber 19984 (FMedG) durch eine Samenspende gezeugt, so ist dies gegenüber dem Zi- vilstandsamt mit einer schriftlichen Bestätigung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes nach Artikel 25 FMedG zu belegen.

Art. 45 Abs. 2

2Personenstandsdaten, die noch nicht rechtsgültig beurkundet (Art. 28), zu bereinigen (Art. 29) oder gesperrt (Art. 46) sind, dürfen nur mit Bewilligung der Aufsichtsbe- hörde bekannt gegeben werden.

Art. 50 Abs. 1 Bst. abis

1Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt teilt der Kindesschutzbehörde des Wohnsitzes des Kindes mit:

abisdie Geburt eines Kindes, dessen Mutter mit einer Frau verheiratet ist und für welches das Zivilstandsamt weder eine ärztliche Bestätigung nach Artikel 35 Absatz 6biserhalten noch eine Anerkennung durch den Vater beurkundet hat.

3Der Staaten- und Gebietsschlüssel für Statistiken des Bundes ist einsehbar unter

www.bfs.admin.ch > Grundlagen und Erhebungen > Staaten und Gebiete.

4 SR 810.11