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Vernehmlassung 2022/17: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 4 Seiten

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Zivilstandsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

3Verheiratete Personen, die einen gemeinsamen Familiennamen führen, müssen die Erklärung über den Familiennamen gemeinsam abgeben.

4Die Erklärung für ein minderjähriges Kind ist von den Personen abzugeben, denen die elterliche Sorge zusteht. Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, so ist dazu seine Zustimmung erforderlich.

5Die Erklärungen sind eigenhändig und in Gegenwart der Person, die für die Entge- gennahme oder Beurkundung zuständig ist, zu unterschreiben.

6Die Unterschriften werden beglaubigt.

II

Die Verordnung vom 27. Oktober 19996 über die Gebühren im Zivilstandswesen wird wie folgt geändert:

Art. 14

Aufgehoben

Anhang 1 Ziffer II 4.7a

4.7a Namenserklärung nach Artikel 99f ZStV, wenn sie unabhängig von einem Zi-

vilstandsereignis abgegeben wird:

– wenn die Erklärung von verheirateten Personen

gemeinsam abgegeben wird75

– wenn die Erklärung einzeln abgegeben wird,

pro erklärende Person75

III

1Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2024 in Kraft.

2Die Artikel 80, 98 und 99f treten am 1. Januar 2025 in Kraft.

6 SR 172.042.110