Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/2: Bundesgesetz über die Mobilitätsdateninfrastruktur · 274 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-011-11/15/2/1/3/1
cet égard. Il devra également y avoir une obligation de livraison pour ces données. Des contributions doivent être versées aux fournisseurs pour l’obligation de livraison, par exemple concernant les coûts pour les interfaces, des interfaces de programmation d’application (API) ainsi que sur la collecte et la mise à jour des données de base concernées.
Opendata.ch: Die Definition der “Kerndaten” ist möglichst breit zu fassen. Zusätzlich zu den Kerndaten möchten wir anregen, “Kernfunktionen” und Dienste (wie Buchungsschnittstellen) via Schnittstellen zur Verfügung zu stellen (ggf. gegen Entgelt), um so den Wettbewerb zwischen unterschiedlichen Anbieterinnen sowie Innovation zu fördern.
Post: Es ist aber zu prüfen, ob je Themenbereich unterschiedliche Levels an Anforderungen und damit an Publikation des Angebotes möglich sind, um die Einstiegsnutzung von NADIM möglichst niederschwellig zu gestalten. Das Kerndatenset muss eine Minimal- und eine Maximal-Ausprägung aufweisen. Die Definitionskompetenz hinsichtlich der Kerndaten liegt gemäss Gesetzesentwurf (Art. 13 Abs. 2 lit. c E-MODIG) bei der MDA. Wir sehen darin ein Risiko, dass die MDA als direkt betroffene Partei geneigt sein könnte, die Definition der Kerndaten weiter als nötig zu fassen. Wohl wird sie sich dabei an die Rahmenbedingungen des Bundesrates zu halten haben, wie diese dereinst ausgestaltet sein werden, ist noch nicht klar. Wir regen deshalb an, zu prüfen, ob die Definition der Kerndaten nicht zuletzt auch als Akzeptanzgründen nicht besser durch den Bundesrat über den Verordnungsweg geschehen sollte.
SBB: Unter «Datenlieferanten» sind aus Sicht SBB nicht Teilnehmer zu verstehen, die Daten in einen zentralen Topf einliefern; sondern die Daten bleiben immer beim jeweiligen Teilnehmer und dieser macht seine Daten über einen gemeinsamen Standard zugänglich. Der Gesetzesentwurf sieht umfassende Kompetenzen der MDA auf Gesetzesstufe vor, ohne dass klar ist, wie diese in der Umsetzung NADIM wahrgenommen werden. Der Umfang der Kerndaten muss klar definiert werden und darf nicht unkontrolliert wachsen. Der explizite Verweis auf «Angebote» impliziert,
dass NADIM auch Vertriebsfunktionen beinhaltet, was wir ablehnen. Über NADIM zur Verfügung gestellte Mobilitätsdaten sollen nur denjenigen zur Verfügung stehen, die auch etwas einbringen.
SZ: Der Betreiber hat die Mindestanforderungen der Datensätze zu definieren. Somit können Anfragen von Datenbezügern und aufwendige Auskünfte der Datenlieferanten an die Datenbezüger verhindert oder zumindest stark reduziert werden.
TCS: Die Kerndaten sollen aus Sicht der Endnutzerinnen und -nutzer möglichst umfassend sein (Geo-, Betriebs- und Vertriebsdaten).
TG: Mobilitätsdaten umfassen gemäss Art. 2 lit. a Ziff. 4 auch Personendaten. Ob diese auch zu den Kerndaten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 gehören wird nicht klar.
VöV: Es darf nicht möglich sein, dass die MDA die Kerndaten nach Belieben definieren und erweitern kann. Würde dies zugelassen werden, könnte dies dazu führen, dass bereits an NADIM angeschlossene Datenlieferantinnen und -lieferanten, die sich weigern, neu definierte Kerndaten zu liefern, ausgeschlossen werden könnten. Im Ergebnis könnte dies zu einem faktischen Datenlieferungszwang führen, da ab einem gewissen Zeitpunkt ein allfälliger Ausschluss von NADIM für eine Datenlieferantin/einen Datenlieferanten gegebenenfalls mit erheblichen Nachteilen verbunden sein könnte, so dass sie/er sich gezwungen sieht, die geforderten Daten zu liefern.
Aufgrund der Wichtigkeit dieses Bereichs sollten zwingend auf Gesetzesstufe die möglichen Kerndatenkategorien (analog den bereits im erläuternden Bericht erwähnten Kategorien; vgl. Ziff.
4.1.8.6.1, S. 28) abschliessend definiert werden. Weitergehende Details betreffend die Kerndaten sind auf Verordnungsstufe zu regeln. Personendaten sollten generell nicht als Kerndaten festgelegt werden können, dies insbesondere unter Berücksichtigung des Prinzips der Freiwilligkeit und der Gleichbehandlung sämtlicher Akteure.
158/274 BAV-D-318B3401/238