Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/2: Bundesgesetz über die Mobilitätsdateninfrastruktur · 274 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 160Fedlex · Ergebnisbericht

Aktenzeichen: BAV-011-11/15/2/1/3/1

TPG : Quant aux données pertinentes, la mise à disposition des données techniques et environnementales est nécessaire mais il faudrait des limites strictes aux données personnelles conformément à la nouvelle LPD et au RGPD européen. Se référer aux restrictions visées sous le point 1.

Ja – «Bei allfälligen Änderungen müssen die betroffenen Akteure konsultiert werden.»

Post: Betreffend Einbezug der Akteure gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. c E-MODIG bleibt das Gesetz unbestimmt. Unser Anliegen ist, dass im Falle einer initialen Definition sowie der Er-weiterung des Kerndatensatzes die betroffenen Akteure mittels erneuter Konsultation und Vernehmlassung einbezogen werden.

Begründungen der Ablehnenden

Nein – «Es bestehen grundsätzliche Bedenken.»

EPFL: Hier wird ein Unterschied zwischen «Daten» und «Kerndaten» gemacht und mit dem Wort «Daten» gespielt: mit «Kerndaten» sind betrieblich und unternehmens-strategisch relevante Information gemeint (Echtzeitinformationen, Ticketinginformationen, etc.). Das Problem ist, dass solche Information nicht freiwillig geteilt werden, weshalb, bezeichnenderweise gesagt wird, dass entsprechende «Daten» bereitgestellt werden müssen. Während private Unternehmen freiwillig Rohdaten liefern können, werden ÖV-Unternehmen zur Lieferung von betriebs- und unternehmensrelevanten Informationen (Kerndaten) (via Personenbeförderungsgesetzt) gezwungen. Das wird aber nirgendwo explizit so gesagt, sondern suggeriert, und der MDA wird dann die Kompetenz delegiert, diese Datenlieferung durchzusetzen. Es wäre ehrlicher gewesen, dies explizit statt verklausuliert zu sagen. Damit wird zwischen privaten und öffentlichen Unternehmen eine Asymmetrie geschaffen. Oder noch Konkreter: der ÖV wird den (globalen, privaten) digitalen Plattformen «zum Frass vorgeworfen». Dies gefährdet die Qualität und die Finanzierung des ÖV und kompromittiert die Möglichkeit, im Bereich Mobilität in Zukunft public policy zu machen (siehe erläuternder Brief).

Nein – «Die Heterogenität zwischen den Datenliefernden ist zu gross.»

routeRANK: Die Heterogenität ist zu gross.

sgv: Da die Teilnahme an der NADIM auf dem Prinzip der Freiwilligkeit beruhen soll, muss auch das Ausmass der zu liefernden Daten offengelassen werden. Besonders für kleinere Datenlieferanten würde die Festlegung eines konkreten minimalen Datensatzes die Teilnahme erschweren oder gar verunmöglichen.

Frage 9b: NADIM – Zuständigkeit Festlegung Kerndaten

Sind Sie damit einverstanden, dass die Festlegung des je Datenlieferantin und -lieferant nötigen Sets an Kerndaten mit dem Ziel der Zukunftsfähigkeit durch den Bundesrat und die Betreiberin der NADIM erfolgt?

Hinweise der Zustimmenden

Ja – «Rechtliche Stufe bzw. Zuständigkeit der Festlegung der Kerndaten.»

160/274 BAV-D-318B3401/238