Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/2: Bundesgesetz über die Mobilitätsdateninfrastruktur · 274 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 159Fedlex · Ergebnisbericht
Aktenzeichen: BAV-011-11/15/2/1/3/1
Es sollten im Übrigen allgemein Kerndatenkategorien bestimmt werden, die von sämtlichen Akteuren geliefert werden können und müssen.
Da der Zweck von MODIG ist, die Effizienz des Verkehrssystems zu erhöhen, sollen auch Daten betreffend Energieeffizienz sowie Klima- bzw. Umweltfreundlichkeit der verschiedenen Mobilitätsangebote zu den Kerndaten gehören. Allein auf die Wirkung eines effizienten Datenaustausches zu setzen ist aus verkehrs- und umweltpolitischer Sicht nicht genug.
Ja – «Es müssen alle mitmachen wollen. Datenliefernde sollen in der Definition der Kernda-
ten und/oder im Prozess einbezogen werden.»
FART: Tutti devono partecipare, per un obiettivo generale di ottimizzazione generale della mobilità di tutti.
JU : Il est essentiel que les fournisseurs trouvent un intérêt direct au projet pour qu'ils soient motivés à transmettre les données.
MOVI+: Dans un souci de réactivité, notamment afin de conserver les acteurs du domaine privé, il faudra trouver le bon équilibre entre consultation(s) et réactivité. Il faut donc être attentif à clarifier dès le départ le processus de décision afin de prendre rapidement les meilleures décisions.
MyBuxi: Es sollte möglich sein, dass die einliefernden Akteure steuern können, welche Daten anderen Akteuren offenstehen. Je nach der Ausprägung der Funktionalität der NADIM wird davon das Geschäftsmodell von Anbietern (und Vermittlern) beeinflusst, z.B. bei direkt konkurrenzierenden Angeboten.
Ja – «Zwischen den verschiedenen Daten muss differenziert werden. Auf gewisse Datenty-
pen (Tarif- oder Personendaten) soll verzichtet werden.»
Flughafen Zürich: Bei den Kerndaten darf es sich nicht um wettbewerbsrelevante Daten handeln (z.B. Vertriebsdaten). Eine Ausnahme gilt hier für öffentlich-rechtliche Mobilitätsanbieter.
FRS : Les données importantes pour garantir une saine concurrence, en particulier les données appartenant aux fournisseurs de mobilité privés, ne doivent pas être automatiquement intégrées dans une solution étatique et elles ne sont d’ailleurs pas non plus indispensables pour atteindre les objectifs visés.
GR, VöV: Diese Kerndaten dürfen keine Personendaten beinhalten.
NE, VBZ, WEKO, ZH, ZVV: Im Vertrieb soll unterschieden werden zwischen Tarifdaten (Tarife,
Sortimente, Preise, Konditionen) und Daten für den eigentlichen Verkauf (Kundendaten, Paymentdaten etc.). Letztere sind wettbewerbs- und finanzkritisch und gehören dem jeweiligen Mobilitätsakteur. Sie sollen deswegen ausdrücklich nicht Teil der Mobilitätsdateninfrastruktur sein.
Post: Es ist zu regeln, in welcher Form die Daten verwendet werden dürfen. Aus unserer Sicht wird es zwingend notwendig sein, dass sich die MDA im Rahmen allfälliger Bearbeitung von Personendaten (insb. Art. 18 Abs. 2 E-MODIG) mit den datenerhebenden Unternehmen abstimmt. Es ist bspw. zu vermeiden, dass Daten, die von subventionierten Unternehmen für einen klar definierten Zweck erhoben werden und von diesen auch ausschliesslich nur für diesen Zweck genutzt werden dürfen, durch Privatunternehmen für andere Zwecke verwendet werden. Dies würde wiederum zu einer Ungleichbehandlung zwischen subventionierten und privaten Unternehmen führen.
159/274 BAV-D-318B3401/238