Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/2: Bundesgesetz über die Mobilitätsdateninfrastruktur · 274 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 164Fedlex · Ergebnisbericht

Aktenzeichen: BAV-011-11/15/2/1/3/1

Vernehmlassung zur Ausführungsverordnung des MODIG angehört werden und Stellung nehmen können.

Begründungen der Ablehnenden

Nein – «Der Bund soll keine detaillierten Vorgaben machen. Abstimmungen sollen insbesondere durch die Betreiberin gemeinsam mit den Beteiligten erfolgen. Die entsprechenden Pro-

zesse gilt es zu festzulegen.»

GL, MyBuxi, SAC: Das Festlegen von detaillierten Vorgaben durch den Bundesrat erscheint uns nicht stufengerecht. Um die Kundenbedürfnisse optimal abzudecken, Innovationen zu ermöglichen und Prozesse möglichst schlank zu halten, schlagen wir vor, dass der Bundesrat nur grundsätzliche Ziele (Leitplanken) vorgibt. Detaillierte Vorgaben haben durch den Betreiber der NADIM zu erfolgen.

NE : L’obligation de livraison des données pour les données de base doit être mise en place en étroite coordination avec les fournisseurs des données. Cette coordination doit être inscrite dans la loi. Le contenu des données de base est ensuite défini dans l’ordonnance d’exécution. Les données de base doivent en effet être fondées sur des modèles de données et un contenu stable et ne peuvent pas être modifiées de manière flexible. Les modèles de données et les contenus doivent être élaborés ensemble avec les fournisseurs de données. Nous recommandons à la Confédération de s’inspirer du concept de la Loi fédérale sur la géoinformation et son ordonnance d’application concernant la participation et la définition des modèles de données. Les utilisateurs doivent pouvoir compter sur des modèles de données et un contenu de données stables.

SG, SH: Das Festlegen von detaillierten Vorgaben durch den Bundesrat erscheint uns nicht stufengerecht. Der Bundesrat kennt die Bedürfnisse der Kundinnen und Kunden sowie die technischen Entwicklungen zu wenig. Um Innovationen zu ermöglichen und die Prozesse möglichst schlank und rasch zu halten, schlagen wir vor, dass der Bundesrat grundsätzliche Ziele vorgibt und die detaillierten Vorgaben durch den Betreiber der NADIM erfolgen. Darüber hinaus ist die öffentliche Hand und damit auch die Kantone beim Festlegen der Vorgaben zweckmässig einzubeziehen.

sgv, ZVV: Die Definition des Kerndatensets hat grundsätzlich durch den Datenlieferanten, bzw. in Absprache zwischen diesem und der Betreiberin der NADIM stattzufinden.

Post: Diese minimalen Anforderungen sind zwingend mit den Nutzern abzustimmen, um die Verhältnismässigkeit und den Praxisbezug zu gewähren. Es zeichnen sich in diesem Bereich unterschiedliche Positionen der Beteiligten (Nutzer vs. MDA) und entsprechende Konflikte ab, d.h. hier ist bereits ein Schlichtungsmechanismus resp. Eskalationspfand vorzusehen.

TRAVYS : Les fournisseurs de données doivent également avoir voix au chapitre, d’une manière ou d’une autre. Il faut donc être attentif à clarifier dès le départ le processus de décision afin de prendre rapidement les meilleures décisions.

Nein – «Kerndaten sollen genau definiert werden.»

Greenpeace, Pusch, VCS: Unserer Ansicht nach darf es nicht möglich sein, dass die MDA die Kerndaten nach Belieben definieren und erweitern kann. Würde dies zugelassen werden, könnte dies dazu führen, dass bereits an NADIM angeschlossene Datenlieferantinnen und -lieferanten, die sich weigern, neu definierte Kerndaten zu liefern, ausgeschlossen werden könnten. Im Ergebnis könnte dies zu einem faktischen Datenlieferungszwang führen, da ab einem gewissen Zeitpunkt ein allfälliger Ausschluss von NADIM für eine Datenlieferantin/einen Datenlieferanten gegebenenfalls mit er-

164/274 BAV-D-318B3401/238