Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/2: Bundesgesetz über die Mobilitätsdateninfrastruktur · 274 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 166Fedlex · Ergebnisbericht
Aktenzeichen: BAV-011-11/15/2/1/3/1
AG, Flughafen Zürich: Für über Kerndaten hinausgehende Daten sollten die Nutzenden einen Beitrag zur Kostendeckung von NADIM liefern. So kann sichergestellt werden, dass auch höherwertige Daten vorhanden sind. Werden die Daten von Dritten veredelt und lediglich dadurch Gewinn oder unverhältnismässig viel Gewinn gemacht, soll ein Teil des Gewinns zum Betrieb der Plattform verwendet werden und den Datenlieferanten zurückgegeben werden. Wichtig ist allerdings der Grundsatz, dass Datenliefernde dadurch nicht in eine schlechtere Position gelangen darf.
VBZ: Vertriebsdaten und allfällige Personendaten dürfen nicht als Open Data zugänglich gemacht werden.
Ja – «Insbesondere ist dabei Anonymität zu gewährleisten.»
BE, GE, TCS: Den Personendaten und besonders sensiblen Daten ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken und gerade bei Open Data die Anonymität zu gewährleisten.
Ja – «Dabei müssen die Grundsätze eingehalten und der Wettbewerb bestehen bleiben.»
BPUK/KöV, LU, NE, OW, UR, ZH, ZVV: Ja, unter Vorbehalt von datenschutzrechtlichen Ausnahmen. Die Spielregeln für den Bezug der Daten (Reziprozität, OpenData/Kostenfreiheit) sind klar und diskriminierungsfrei zu regeln. Die durch die verschiedenen Akteure als OpenData bereitzustellenden Daten sollen nicht die Entstehung oder Förderung marktbeherrschender Positionen durch einzelne Akteure ermöglichen.
SZ: Nach dem Prinzip der Freiwilligkeit sollen die Datenherren jedoch bestimmen können, welche Daten sie auf NADIM zugänglich machen wollen.
vbl: Mit Steuern finanzierte Infrastruktur soll grundsätzlich nicht gegen Gebühren angeboten werden. Allerdings gilt es den diskriminierungsfreien Zugang zwischen allen Akteuren zu regeln. Dies auch in Bezug auf Reziprozität und in Abhängigkeit stehenden Kostenfolgen bei allfälligen Verstössen.
Ja – «Die heute zur Verfügung stehenden Daten gilt es zu berücksichtigen.»
BL, BS: Wir machen eigene Daten, z. B. aus Verkehrserhebungen, bereits seit geraumer Zeit offen zugänglich. Entsprechend darf nicht der Fall eintreten, dass derzeit bereits zu Verfügung stehende Open Data (z.B. Daten des öV) mit der Einführung von MODI nicht mehr als solche zu Verfügung stehen, sondern ein Datenbezug mit der nachfolgenden Verpflichtung zur Einspeisung von Daten ins NADIM verbunden ist. Wir erachten eine entsprechende Klarstellung in der Vorlage als zwingend.
Ja – «Eine Verbindung von «Open Data» mit Nutzergebühren soll geprüft werden.»
Flughafen Zürich: Es besteht ein Widerspruch zu den beabsichtigten Nutzungsgebühren unter Frage 7. Idealerweise werden für beide Plattform kohärente Ansätze gewählt.
RhB: Das Prinzip der Open Data ist im Grundsatz zu unterstützen. Allerdings muss dabei darauf geachtet werden, dass dies das langfristige Ziel der Finanzierung der MODI durch Nutzergebühren nicht ausgehöhlt wird.
166/274 BAV-D-318B3401/238