Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Der VE-VStrR wahrt das Subsidiaritätsprinzip (Art. 5a und 43a Abs. 1 BV) und das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz (Art. 43a Abs. 2 und 3 BV). Seine Regelung ist vereinbar mit der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Kantonen im Strafrechtsbereich, insbesondere mit der Organisationsautonomie der Kantone (Art. 123 Abs. 2 BV). Er schafft keine neue Behörde und sieht die Entschädigung der Kantone durch den Bund für Aufgaben vor, die diese im Auftrag des Bundes ausführen (s. Ziff. 5.2 oben).
6.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Der VE-VStrR delegiert in den folgenden Bestimmungen Rechtsetzungsbefugnisse an den Bundesrat:
- Artikel 68 Absatz 2 und 78 Absatz 2 VE-VStrR: Der Bundesrat wird beauftragt, die Einzelheiten der elektronischen Zustellung und Übermittlung zu regeln. Er kann sich darauf beschränken, die Verordnung vom 18. Juni 2010551 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren für anwendbar zu erklären und einfach Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung anzupassen.
- Artikel 170 Absatz 6 VE-VStrR: Der Bundesrat wird beauftragt, die Einzelheiten der Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte zu regeln. Er kann sich darauf beschränken, die Verordnung vom 3. Dezember 2010552 über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte für anwendbar zu erklären und deren Bestimmungen anzupassen.
- Artikel 219 Absatz 2 zweiter Satz und 220 Absatz 4 zweiter Satz VE-VStrR: Der Bundesrat wird beauftragt, die Einzelheiten der Statistik über den Einsatz von besonderen technischen Geräten zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs sowie den Einsatz von besonderen Informatikprogrammen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs zu regeln. Er kann sich darauf beschränken, die Verordnung vom 15. November 2017553 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs für anwendbar zu erklären und deren Bestimmungen anzupassen.
- Artikel 295 Absatz 1 VE-VStrR: Der Bundesrat wird beauftragt, die Berechnung der Verfahrenskosten zu regeln und die Gebühren festzulegen. Die Verordnung vom 25. November 1974554 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren muss daher nach der Verabschiedung des revidierten VStrR angepasst werden.
6.7 Datenschutz
Der VE-VStrR übernimmt das Datenschutzregime, das mit dem Bundesgesetz vom 25. September 2020555 über den Datenschutz (das am 1. September 2023 in Kraft getreten ist) in das VStrR eingeführt wurde und ergänzt dieses, indem er zusätzlich Artikel 99 StPO übernimmt (s.
551 SR 272.1
552 SR 312.057
553 VÜPF; SR 780.11
554 SR 313.32
555 DSG; SR 235.1; BBl 2020 7639, 7690