Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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erster Satz VStrR. Der vierte Satz schliesslich erklärt die Artikel 73–83 VStrR für sinngemäss anwendbar. Im VE-VStrR wird die Zuständigkeit der BA im Verwaltungsstrafrecht aufgehoben (s. Ziff. 3.1.2 oben). Der VE-VStrR sieht vor, dass die zuständige Verwaltungseinheit künftig direkt das erstinstanzliche Gericht anrufen kann (Art. 276 Abs. 1 VE-VStrR). Zudem wurde er dahingehend angepasst, dass seine Bestimmungen auch direkt anwendbar sind, wenn die Bundesgerichtsbarkeit gegeben ist (s. Erläuterungen zu Artikel 276 VE-VStrR). Da Absatz 1 das VStrR für anwendbar erklärt, kann Absatz 2 zweiter, dritter und vierter Satz aufgehoben werden. Der noch verbleibende Absatz 2 wird so umformuliert, dass er die Voraussetzungen von Artikel 39 Absatz 1 VE-VStrR für die Zuständigkeit der Gerichte übernimmt.
Die oben erwähnten Aufhebungsgründe gelten auch für Absatz 3, der eine Befreiung vom Erscheinen an der Hauptverhandlung vorsieht. Diese ist in Artikel 280 VE-VStrR vorgesehen, der gemäss den oben erwähnten Bestimmungen anwendbar ist.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Zwar beinhalten die vorgeschlagenen Änderungen teilweise tatsächliche Neuheiten, wie eine neue Regelung der Zwangsmassnahmen, aber sie sehen weder einen Umbau des bestehenden Systems noch die Schaffung von neuen Behörden vor. Sie beruhen im Gegenteil auf bereits bestehenden Verfahren und Institutionen.
Gemäss dem geltenden Artikel 24 VStrR kann die BA in allen gerichtlichen Verfahren auftreten. Der geltende Artikel 74 Absatz 1 VStrR präzisiert, dass die BA in diesem Fall Parteistellung hat. Mit dem VE-VStrR wird die Parteistellung und die Zuständigkeit der BA im Verwaltungsstrafverfahren gestrichen (s. Ziff. 3.1.2 oben). Dies führt zu einer Ressourceneinsparung, die jedoch begrenzt ist, weil die BA ihre Rolle zurzeit auf die Kenntnisnahme entsprechender Posteingänge beziehungsweise den Versand verfahrensbezogener Unterlagen sowie auf die Verwaltung der betreffenden Ablage beschränkt.546
Gemäss Artikel 39 VE-VStrR kann die Verwaltungsstrafgerichtsbarkeit künftig die Dienste der Bundeskriminalpolizei in Anspruch nehmen, was zu neuen Aufgaben für fedpol führt. In welchem Umfang die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden fedpol beiziehen werden, hängt vom Bedarf in künftigen Verfahren ab, so dass eine Schätzung der Kosten der diesbezüglichen Dienstleistungen und des zusätzlichen Personalbedarfs äusserst schwierig ist. Es ist aber festzuhalten, dass sich die technologische Entwicklung wie in den ordentlichen Strafverfahren auch in den Verwaltungsstrafverfahren in Form eines zunehmenden Bedarfs an digitalen Untersuchungen, die sehr material-, personal- und zeitaufwändig sind, widerspiegelt. Es scheint daher unumgänglich, dass fedpol zusätzliche Ressourcen gewährt werden müssen. Im Zusammenhang mit den digitalen Untersuchungen erlaubt Art. 37 VE-VStrR den Verwaltungseinheiten nun, zusätzlich zu den Dienstleistungen der Polizei auch jene von Dritten in Anspruch zu nehmen. So ist zwar davon auszugehen, dass diese Art von Untersuchungen in Zukunft zu höheren Kosten führen wird, aber es ist schwierig, das Ausmass dieses Anstiegs einzuschätzen. Sollte fedpol tatsächlich ein Kompetenzzentrum für IT-Forensik für die Bundesverwaltung schaffen (s. Erläuterungen zu Art. 57 VE-VStrR), so dürften dafür ebenfalls zusätzliche Ressourcen erforderlich sein. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Folge des VE-VStrR.
546 Tätigkeitsbericht der Bundesanwaltschaft über ihre Tätigkeit im Jahr 2018 an die Aufsichtsbehörde, Ziff. 4.3, abrufbar unter www.bundesanwaltschaft.ch > Tätigkeitsberichte