Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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• verdeckte Fahndung (Art. 253 Abs. 1 VE-VStrR) für Verbrechen und Vergehen – sofern die betreffende Verwaltungseinheit diese Zwangsmassnahme nicht bereits nach geltendem Recht anwenden darf.

Die Kosten für die Durchführung der neuen Zwangsmassnahmen, darunter die Kosten für die Auswertung der erhobenen Daten, hängen von deren Bedarf in künftigen Verfahren und von deren Anwendung durch die Verwaltungsstrafbehörden ab. Eine Schätzung ist daher nicht möglich. Weiter erfordert die Möglichkeit der Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden, den Post- und Fernmeldeverkehr zu überwachen, eine Anpassung des Verarbeitungssystems des Dienstes ÜPF.

Aus all diesen Gründen ist es unmöglich vorherzusagen, welche Auswirkungen die Revision des VStrR auf die Finanzen des Bundes haben wird. Auch wenn mit zusätzlichen Kosten zu rechnen ist, ist nicht davon auszugehen, dass der VE-VStrR als solcher zu einem erheblichen Kostenanstieg führen wird.

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Die vorangehenden Erwägungen gelten auch für die Kantone. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Kantone gemäss Artikel 300 VE-VStrR vom Bund die Erstattung der Prozess- und Vollzugskosten, die die verurteilte Person nicht bezahlen kann, der Kosten für die von ihren ZMG wahrgenommenen Aufgaben sowie anderer ausserordentlicher Kosten einfordern können.

Der VE-VStrR hat keine besonderen Auswirkungen auf die Gemeinden, urbanen Zentren, Agglomerationen und Berggebiete.

5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Der VE-VStrR hat keine direkten Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, aber zwei seiner Bestimmungen sind für Unternehmen von besonderer Bedeutung: die Artikel 6 und 7 VE-VStrR über Straftaten in Geschäftsbetrieben. Der VE-VStrR ändert jedoch die in den Bestimmungen des geltenden Rechts verankerten Grundsätze nicht. Er erweitert die Möglichkeit, das Unternehmen anstelle der verantwortlichen natürlichen Person zur Bezahlung der Busse zu verurteilen, wenn die Ermittlung dieser Person Untersuchungsmassnahmen bedingt, die im Hinblick auf die Schwere der Tat unverhältnismässig wären und wenn eine Busse von höchstens 50 000 Franken in Betracht fällt (s. zu diesem Thema die Erläuterungen zu Art. 7 VE-VStrR).

5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Gesundheit

Der VE-VStrR hat keine Auswirkungen auf die Gesundheit. Auf gesellschaftlicher Ebene soll die Verabschiedung von modernen Regeln für das Verwaltungsstrafverfahren den Behörden ermöglichen, die Straftaten effizient zu verfolgen und zu beurteilen und gleichzeitig die Rechte der Partien und der anderen Verfahrensbeteiligten besser zu gewährleisten. Dies soll zur Funktionsfähigkeit des Rechtsstaats, zur Sicherheit und zum sozialen Frieden beitragen.

5.5 Auswirkungen auf die Umwelt

Der VE-VStrR hat keine Auswirkungen auf die Umwelt.