Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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Gemäss dem geltenden Artikel 50 Absatz 3 VStrR ist die Beschwerdekammer des BStGer zuständig für die Entsiegelung im Fall einer Einsprache gegen die Beschlagnahme. Artikel 181 VE-VStrR sieht vor, diese Zuständigkeit an die ZMG der Kantone zu übertragen. Gemäss Artikel 300 VE-VStrR können die Kantone vom Bund die Erstattung der Kosten für die von ihren ZMG wahrgenommenen Aufgaben verlangen. Diese Zuständigkeitsübertragung wird daher für den Bund insgesamt kostenneutral sein, da die Kosten für die Entsiegelungsverfahren weiterhin vom ihm getragen werden.

Artikel 59 Absatz 2 VE-VStrR sieht wie Artikel 47 Absatz 2 StPO eine Entschädigung der Kantone vor für die Bereitstellung von Räumen zugunsten der Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden für deren Amtstätigkeit und für die Unterbringung von Untersuchungsgefangenen sowie für die Massnahmen, um die Sicherheit der Amtstätigkeit der Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden zu gewährleisten. Die Entschädigung der Kosten für die Untersuchungshaft ist bereits im geltenden Artikel 94 Absatz 1 VStrR enthalten. Gemäss dieser Rechtsgrundlage sind diese Kosten aber Auslagen, die Teil der Gerichtskosten zulasten der verurteilten Person sind (geltender Art. 95 Abs. 1 VStrR). In Zukunft handelt es sich bei diesen Kosten nicht mehr um Auslagen, zu deren Bezahlung die verurteilte Person verpflichtet werden kann. Artikel 293 VE-VStrR übernimmt die Regelung von Artikel 422 StPO, gemäss dem die Kosten der Untersuchungshaft Teil der allgemeinen Kosten zulasten des Staats sind.547 Die Entschädigung der Sicherheitsmassnahmen ist neu. Da die Rechtshilfekosten ebenfalls allgemeine Kosten zulasten des Staats sind,548 müssen diese auch vom Bund übernommen werden. Die Höhe wird abhängig davon sein, in welchem Umfang die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden diese Massnahmen in Zukunft in Anspruch nehmen werden.

Der VE-VStrR erlaubt die Durchführung geheimer Überwachungsmassnahmen für neue Fälle im Vergleich zum geltenden Recht:

• Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 218 Abs. 2 VE-VStrR) für die Straftaten der Artikel 14 Absatz 3 VE-VStrR, 26 Absatz 2 BGCITES, 20 Absatz 2 BetmG und 130 Absatz 2 BGS in Verbindung mit Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS;

• Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten (Art. 233 Abs. 4 VE-VStrR) für die Straftaten der Artikel 14 Absatz 3 VE-VStrR, 26 Absatz 2 BGCITES, 20 Absatz 2 BetmG und 130 Absatz 2 BGS in Verbindung mit Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS;

• Observation (Art. 234 Abs. 1 VE-VStrR) für Verbrechen und Vergehen – sofern die betreffende Verwaltungseinheit diese Zwangsmassnahme nicht bereits nach geltendem Recht anwenden darf;

• Überwachung der Bankbeziehungen (Art. 236 VE-VStrR) für Verbrechen und Vergehen – sofern die betreffende Verwaltungseinheit diese Zwangsmassnahme nicht bereits nach geltendem Recht anwenden darf;

• verdeckte Ermittlung (Art. 239 Abs. 2 VE-VStrR) für die Straftaten der Artikel 14 Absatz 3 VE-VStrR, 26 Absatz 2 BGCITES, 20 Absatz 2 BetmG und 130 Absatz 2 BGS in Verbindung mit Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS;

547 BGE 141 IV 465, E. 9.5.2; CR CPP-FONTANA, Art. 422 N 7

548 BSK StPO-Domeisen, Art. 422 N 14