Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 195Fedlex · Erläuternder Bericht
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
6.1.1 Gesetzgebungskompetenz
Gemäss Artikel 123 BV ist die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts Sache des Bundes.
6.1.2 Vereinbarkeit mit den Grundrechten
Die Artikel 29–32 BV enthalten einen Katalog mit Verfahrensgarantien, wobei die einen allgemeiner Art und die anderen speziell auf die Strafverfahren ausgerichtet sind. Zu den ersten zählen der Anspruch der Parteien auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV), der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), der Anspruch der Personen, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügen, auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV), der Anspruch jeder Person auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) und auf ein öffentliches Verfahren (Art. 30 Abs. 3 BV). Die Garantien, die besonders auf das Strafverfahren ausgerichtet sind, sind in Artikel 31 BV (die Rechte der beschuldigten Person bei Freiheitsentzug und insbesondere bei Untersuchungshaft) sowie in Artikel 32 BV aufgeführt, in dem der Grundsatz der Unschuldsvermutung (Abs. 1) und der Anspruch jeder angeklagten Person verankert ist, umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden (Abs. 2). Der Vorentwurf stützt sich auf diese Verfassungsgarantien und konkretisiert sie in Anlehnung an die StPO.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Pflichten der Schweiz
Zahlreiche Instrumente, die im Rahmen der UNO oder des Europarats erarbeitet wurden, befassen sich mit Fragen des Strafverfahrens. Hier seien für die UNO der Internationale Pakt vom 16. Dezember 1966549 über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR, UNO-Pakt II) und für den Europarat die Europäische Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950550 (EMRK) erwähnt. Diese enthalten eine Reihe von weitgehend übereinstimmenden Garantien, die im Rahmen des Strafverfahrens eingehalten werden müssen. Der Vorentwurf trägt diesen Rechnung, indem er sich, insbesondere bei den Verteidigungsrechten, der Haft und den Zwangsmassnahmen, an der StPO orientiert. Die der Verwaltung übertragene Zuständigkeit für die Verfolgung und Beurteilung ist vereinbar mit der Garantie der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Strafgerichts (Art. 6 Abs. 1 EMRK und 14 Abs. 1 IPBPR), da die angeklagte Person immer eine gerichtliche Beurteilung verlangen kann.
6.3 Erlassform
Der VE-VStrR enthält rechtsetzende Bestimmungen, die in Form eines Bundesgesetzes nach Artikel 164 Absatz 1 BV erlassen werden müssen. Deshalb ist die Verabschiedung eines Bundesgesetzes erforderlich, das gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstaben a BV dem fakultativen Referendum untersteht.
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Der VE-VStrR sieht weder Subventionen noch Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen vor, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen könnten.
549 SR 0.103.2
550 SR 0.101