Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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Übersicht
Mit der vorliegenden Revision soll das Verwaltungsstrafrecht, insbesondere das Verwal-
tungsstrafverfahren, modernisiert werden, um den Entwicklungen Rechnung zu tragen, die sich seit der Verabschiedung des geltenden Gesetzes im Jahr 1974 im Strafverfahren
vollzogen haben. Hauptziel der Revision ist es, die Rechte der Beschuldigten zu garantieren und gleichzeitig den Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden moderne und effiziente Verfahrensinstrumente in die Hand zu geben. Um das zu erreichen, schlägt die Re-
vision eine grundsätzliche Angleichung an die Strafprozessordnung vor. Präzisere, den heutigen Realitäten und Bedürfnissen angepasste Bestimmungen sollen sicherstellen, dass im Verwaltungsstrafrecht die gleichen Verteidigungsrechte gewährt werden wie im ordentlichen Strafrecht. Abweichende Regelungen sind nur insoweit vorgesehen, als es die Besonderheiten der Verwaltungsstrafrechtspflege erfordern.
Ausgangslage
Die vorliegende Revision geht zurück auf die Motion Caroni 14.4122 «Für ein modernes Verwaltungsstrafrecht», welche den Bundesrat beauftragt, einen Entwurf für eine Totalrevision des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) oder einen Entwurf für eine Ablösung dieses Gesetzes durch Nachträge im Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) und in der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) zu unterbreiten. Das VStrR besteht aus einem ersten Teil, der sich mit dem materiellen Recht befasst, und einem zweiten, der den grössten Teil des Gesetzes ausmacht und dem Verfahrensrecht gewidmet ist. Das Gesetz trat am 1. Januar 1975 in Kraft, wurde seitdem immer nur punktuell geändert, war aber nie Gegenstand einer Totalrevision. Es war seit 1997 auch nicht mehr einbezogen in die Arbeiten an der Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, weil das zu viel Zeit in Anspruch genommen hätte. Die vorliegende Revision soll nun Abhilfe schaffen: Die Beschuldigtenrechte sollen im Verwaltungsstrafverfahren gleichermassen gewährt werden wie im ordentlichen Strafverfahren, während gleichzeitig den zuständigen Behörden verfahrensrechtliche Instrumente zur Verfügung gestellt werden, die es erlauben, den aktuellen Herausforderungen wirksam zu begegnen.
Inhalt der Vorlage
Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Verwaltungsgesetze des Bundes setzen genaue Kenntnisse des Verwaltungsrechts im betroffenen Bereich voraus. Aus diesem Grund überträgt das VStrR diese Aufgaben der Bundesverwaltung. Die Alternative wäre, die Zuständigkeit den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden zu übertragen. Das Verwaltungsstrafrecht hat aber einerseits mit sehr hohen Fallzahlen zu tun, andererseits geht es um eine Materie, die fundiertes Wissen in ganz unterschiedlichen Bereichen erfordert. Die Übertragung hätte bedeutende Konsequenzen für die Organisation und den Aufwand dieser Behörden. Sie erscheint daher politisch unrealistisch, unabhängig davon, ob die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft oder den kantonalen Strafbehörden zugewiesen würde. Der Vorentwurf schlägt deshalb vor, die bestehende Verwaltungsstrafgerichtsbarkeit beizubehalten.
Das Verwaltungsstrafrecht gehört vollumfänglich zum Strafrecht, insofern müssen die im ordentlichen Strafrecht geltenden Grundsätze – materiell wie verfahrensrechtlich – auch hier zur Anwendung kommen. Die Besonderheiten der Straftaten des Verwaltungsstrafrechts sowie dessen Umsetzung durch die Verwaltung machen aber gewisse Anpassungen nötig. Das Verwaltungsstrafrecht soll deshalb nur so weit vom StGB bzw. der StPO abweichen, wie es zur Berücksichtigung dieser Besonderheiten erforderlich ist. Der erste Teil des VStrR, der das ma-