Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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terielle Recht regelt, enthält Bestimmungen, die vom StGB abweichen: einerseits vom Allgemeinen Teil, andererseits vom Besonderen Teil in den Bereichen Betrug, Urkundenfälschung und Begünstigung. Weil nur wenige Bestimmungen betroffen sind und einige davon bereits mit dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen revidiert werden, weist dieser erste Teil nur einen geringen Revisionsbedarf auf. Umgekehrt bedarf der zweite Teil, der sich mit dem Verfahrensrecht befasst, einer vollständigen Überarbeitung im Sinne einer grösstmöglichen Angleichung an die StPO. Diese kann allerdings nicht unverändert übernommen werden. Die Besonderheiten sowohl der Verwaltungsstrafrechtspflege wie des materiellen Verwaltungsstrafrechts in den Spezialgesetzen machen zahlreiche Anpassungen nötig. Der Vorentwurf schlägt deshalb vor, das Verwaltungsstrafrecht wie bis anhin in einem eigenen Gesetz zu regeln, statt es in das StGB und die StPO zu integrieren.
Das VStrR wurde während fast fünfzig Jahren nicht revidiert, was dazu geführt hat, dass in den Spezialgesetzen zahlreiche materielle und prozessuale Sonderregeln entstanden sind. Damit fehlt in diesem Rechtsgebiet die Kohärenz. Um dem abzuhelfen, schlägt der Vorentwurf vor, Regelungen, die für mehrere Verwaltungseinheiten gemeinsam gelten, wie etwa die Voraussetzungen der Strafbarkeit von Delikten, die in einem Unternehmen begangen werden, oder die Regelung der Zwangsmassnahmen, im VStrR zu vereinheitlichen.
Der Vorentwurf schlägt deshalb vor, den geltenden Artikel 7 VStrR und die auf ihm beruhenden, in den Spezialgesetzen verstreuten Bestimmungen zu revidieren, und zwar in Form einer einzigen Regelung der Strafbarkeit von Widerhandlungen, die in einem Unternehmen begangen werden. Der Entwurf hält am Grundsatz fest, dass das Unternehmen ohne eigenes Verschulden zur Zahlung der Busse verurteilt werden kann. Es kann künftig mit einer Busse von bis zu 50 000 Franken bestraft werden, wenn beim Besorgen seiner Angelegenheiten eine Straftat des Verwaltungsstrafrechts begangen wird und die erforderlichen Untersuchungsmassnahmen gemessen an der Schwere der Tat unverhältnismässig erscheinen.
Der Vorentwurf schlägt ausserdem eine einheitliche Regelung für alle Zwangsmassnahmen vor. Er ermöglicht den Rückgriff auf geheime Überwachungsmassnahmen, indem er einerseits die Fälle übernimmt, in denen die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden bereits heute aufgrund der Spezialgesetzgebung solche Massnahmen ergreifen können, andererseits durch eine möglichst weitgehende Übernahme der Verfahrensvorschriften der StPO.
Was die Zuständigkeiten der Strafbehörden betrifft, schlägt der Vorentwurf vor, die geltende Ordnung grösstenteils beizubehalten. Allerdings soll künftig das Zwangsmassnahmengericht alle Befugnisse übernehmen, die es auch im ordentlichen Strafverfahren hat, einschliesslich derjenigen, die heute die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im Zusammenhang mit der Entsiegelung wahrnimmt. Der Entwurf schlägt weiter vor, im gerichtlichen Verfahren auf jegliche Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft und der kantonalen Staatsanwaltschaften zu verzichten. Künftig sollen die Verwaltungseinheiten allein die Anklage vor Gericht vertreten.