Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/23: Änderung der Transplantationsverordnung · 8 Seiten

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ZH) unterstützen explizit die vorgeschlagene Änderung, AI und ZG haben keine Einwände resp. Anmerkungen.

FDP weist die Vorlage an den Bundesrat zurück und fordert, die vorgesehenen Änderungen im Rahmen der Umsetzung des revidierten Transplantationsgesetzes aufzunehmen, welche prioritär zu behandeln sei. Materiell ist sie mit den vorgeschlagenen Änderungen einverstanden.

SAMW und SOL-DHR begrüssen die vorgeschlagenen Anpassungen aus medizinischer, ethischer und rechtlicher Sicht. SBST und SGH erklären sich mit dem Text einverstanden. SBK begrüsst die Änderungen, die sich an sinnvolle Vorgehensweisen in der Praxis anpassen. SGI hat zu den geplanten Änderungen keine Anmerkungen.

3 Stellungnahmen zu den Themen und einzelnen Artikeln der Vorlage

3.1 Todesfeststellung im Hinblick auf die Entnahme von Geweben und Zellen

3.1.1 Art. 7

BE und GE begrüssen die Differenzierung der Todesfeststellung für die Organspende und für die Entnahme von Gewebe und Zellen. BS begrüsst, dass die Lücke in der Regelung zur Todesfeststellung bei der Entnahme von Gewebe und Zellen geschlossen wird. SG schlägt eine Differenzierung vor, so dass eine Gewebe- oder Zellentnahme auch ohne gleichzeitige Hirntoddiagnostik vorgenommen werden könnte. KSSG merkt an, dass unklar ist, ob auch bei einer Gewebeentnahme nach einer Todesfeststellung gemäss Anhang 1 die Todesbescheinigung (Hirntodprotokoll) beizulegen ist.

3.1.2 Anhang 1a

6 Stellungnehmende (CNDO, PLDO, SAMW, SOL-DHR, swisstransplant, unimedsuisse) lehnen die Kriterien für die Feststellung des Todes ab, da dies nicht der klinischen Praxis entspricht und die Abläufe im Spital verzögern könnte. 4 davon (CNDO, PLDO, swisstransplant, unimedsuisse) fordern eine Streichung von Ziffer 1, SAMW schlägt einen Verweis auf die SAMW-Richtlinien bezüglich Feststellung des Todes nach Kreislaufstillstand und auf die kantonalen Regeln für die Feststellung des Todes bzw. die Ausstellung der Todesbescheinigung vor. SG schlägt eine sprachliche Anpassung vor, um klarzustellen, dass der sichere Todeseintritt festgestellt werden muss, bevor eine Entnahme von Gewebe oder Zellen erfolgt. Auch KSSG weist darauf hin, dass die Formulierung unklar sei.

3.2 Spendetauglichkeit im Hinblick auf eine Augenhornhautspende

3.2.1 Anhang 5

BE begrüsst die Beseitigung der Diskrepanz zwischen den Sprachversionen. KSSG findet die Anpassung in Ordnung und merkt an, dass unklar ist, ob auch Ziffer 1 geändert wird. swisstransplant fordert eine weitere Anpassung von Anhang 5. Basierend auf internationalen Empfehlungen und neuen Erkenntnissen sollen Spenderinnen und Spender mit einer bestehenden oder durchgemachten malignen Tumorerkrankung nicht mehr per se von einer Spende ausgeschlossen werden. Die Beurteilung sollte stets im Einzelfall vorgenommen werden. PLDO schliesst sich dieser Forderung an, damit keine Diskrepanzen zwischen der Gesetzgebung und der Praxis bestehen. PLDO fordert zudem, dass die Verordnung bezüglich der Spendetauglichkeit auf den Ratgeber des Europarates über die Sicherheit und die Qualitätssicherung beim Umgang mit Geweben und Zellen4 verweist, da die Formulierung in der Verordnung zu wage sei.

4 Guide to the quality and safety of tissues and cells for human application, EDQM, 4th Edition, 2019. Das Dokument ist abrufbar unter: www.edqm.eu > Substances of human origin > Organs, tissues and cells > Publications (Stand: 16.11.2022).