Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/23: Änderung der Transplantationsverordnung · 8 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 5Fedlex · Ergebnisbericht
3.3 Anpassungen im Bereich der Finanzierung der Lebendspende-Nachsorge
3.3.1 Art. 12b
BE, SAMW und SOL-DHR begrüssen es, dass die Gemeinsame Einrichtung KVG die Gelder im Lebendspende-Nachsorgefonds auch anlegen kann. SAMW und SOL-DHR merken an, dass sichergestellt wird, dass der Kapitalertrag vollumfänglich dem Lebendspende-Nachsorgefonds und somit der medizinischen Nachsorge der Lebendspenderinnen und -spender zugutekommt. KSSG findet die Anpassung in Ordnung.
3.3.2 Art. 12e
SOL-DHR wünscht für den Abgabetermin der Vorjahresabrechnung der Lebendspende-Nachsorgestelle eine Angleichung an das Vorgehen in der Privatwirtschaft und somit eine Verschiebung auf Ende Mai.
3.3.3 Art. 12f
BE und B-CH begrüssen die Ergänzung der Regelung zu den Sonderfällen der Kostentragung für die Lebendspende-Nachsorge. unimedsuisse fordert eine Klärung bezüglich der Finanzierung der Lebendspende-Nachsorge nach dem Tod der Empfängerin oder des Empfängers. SBK merkt an, dass entgegen den Ausführungen im erläuternden Bericht die vorgesehenen Änderungen sehr wohl Auswirkungen auf eine spezifische Patientengruppe haben: «Patienten, die ein Organ benötigen und im Ausland leben, erhalten neu kein Organ, wenn der Empfänger oder dessen Versicherung den Betrag für die Nachsorge des Spenders nicht an die Nachsorgestiftung für Lebendspender einbezahlt.» KSSG findet die Anpassung in Ordnung.
3.4 Meldung von Lebendspende-Daten an den Europarat
3.4.1 Art. 15a
BE, BS, SAMW und SOL-DHR begrüssen die Erhebung von zusätzlichen Daten in der Lebendspende und die Weiterleitung von Daten an den Europarat. Auch unimedsuisse begrüsst den Datenaustausch mit dem Europarat und merkt an: «Es sollte in den Erläuterungen klargestellt werden, über welche Datenbank der Transfer erfolgt und wie die Sicherheit des Datentransfers gewährleistet wird.» KSSG findet die Anpassung in Ordnung.
3.5 Änderung der Arzneimittelverordnung
3.5.1 Art. 32
AG, BE, BS und JU begrüssen, dass das Verfahren zur Herstellung nichtstandardisierbarer Transplantatprodukte, die für eine autologe Transplantation bestimmt sind, neu einer Zulassung der Swissmedic bedarf. JU merkt an, dass der Kanton für den Vollzug zuständig ist und es darum geht festzustellen, ob die Herstellerin oder die Anwenderin verantwortlich ist. VD begrüsst, dass für autologe nicht-standardisierbare Transplantatprodukte gleiche Regelungen gelten sollen wie für allogene. Er regt eine Integration der Regelung von Absatz 2 in Absatz 1 an (wie in Art. 31) und merkt an, dass wohl Swissmedic für die Aufsicht zuständig ist. Zudem betont er, dass sichergestellt werden muss, dass diese Anpassung in den Rahmen der laufenden Revision des Transplantationsgesetzes eingebettet ist und nicht verhindert, dass die vorgesehenen Ausnahmen und Erleichterungen für autologe Transplantationen in Betracht gezogen werden. unimedsuisse fordert die Regelung von autologen und allogenen nichtstandardisierbaren Transplantatprodukten im gleichen Artikel und wünscht sich verständlichere Erläuterungen.
3.6 Rückmeldungen im Zusammenhang mit der laufenden Revision des Transplantationsgesetzes
unimedsuisse bedauert, dass seine Anliegen aus der letztjährigen Vernehmlassung zum Transplantationsgesetz nicht in dieser Verordnungsrevision aufgenommen wurden. Sie fordert, dass für die Swiss Transplant Cohort Study eine Grundlage im Gesetz geschaffen wird und in der Praxis vorhandene Schnittstellen für eine effiziente Datenerhebung und -übermittlung geregelt werden. Zudem weist sie darauf hin, dass der Aufwand für die Datenerhebung in den Tarifen berücksichtigt werden muss.