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Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 353 Seiten
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Verordnung über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen «%ASFF_YYYY_ID»
2bisDie schriftliche Erklärung muss von der verantwortlichen Person ausgestellt werden und die Angaben nach Anhang 8a enthalten. Bei den gemäss den Vorschriften von Anhang 8 auf ihre Konformität geprüften Bedarfsgegenständen aus Keramik wird davon ausgegangen, dass sie den Konformitätsanforderungen in Bezug auf die Grenzwerte für Blei und Cadmium entsprechen.
3Die verantwortliche Person stellt den Vollzugsbehörden auf Nachfrage geeignete Unterlagen zur Verfügung, aus denen die Ergebnisse der durchgeführten Analyse, die Testbedingungen sowie Name und Anschrift des Laboratoriums, das die Analyse durchgeführt hat, ersichtlich sind.
Art. 32 Abs. 2
2Ebenfalls zulässig sind alle Salze der Stoffe, für die in Anhang 9 Tabelle 2 Spalte 2 «ja» angegeben ist, aus zulässigen Säuren, Phenolen oder Alkoholen, vorbehältlich der Beschränkungen in den Spalten 3 und 4 von Tabelle 2.
Art. 35 Zulässige Stoffe
Für die Herstellung von Druckfarben dürfen ausschliesslich verwendet werden:
a. alle in den Anhängen 2 und 10 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen;
b. alle Salze der Stoffe, für die in Anhang 10 Tabelle 3 Spalte 2 «ja» angegeben ist, aus zulässigen Säuren, Phenolen oder Alkoholen, vorbehältlich der Beschränkungen in den Spalten 3 und 4 von Tabelle 3; und
c. sonstige Stoffe, deren Migration in ein Lebensmittel oder ein Lebensmittelsimulanz nicht nachweisbar ist und die gemäss der in Anhang 2 Ziffer 1 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 20156 genannten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/20087 nicht als «erbgutverändernd», «krebserregend» oder «fortpflanzungsgefährdend» (CMR-Stoffe) der Kategorien 1A, 1B oder 2 eingestuft werden; sofern nicht spezifische Nachweisgrenzen für bestimmte Stoffe oder Stoffgruppen festgelegt sind, gilt eine Nachweisgrenze von 0,01 mg/kg.
Art. 35a und 35b: einfügen vor dem Gliederungstitel des 13. Abschnitts
Art. 35a Konformitätserklärung
1Auf allen Vermarktungsstufen, ausser im Detailhandel, ist für Druckfarbenschichten als Bestandteil eines Bedarfsgegenstandes, für Druckfarben und der für die Herstellung der Druckfarben bestimmten Stoffe eine schriftliche Erklärung beizufügen.
6 SR 813.11
7 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.