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Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 353 Seiten
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Verordnung über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen «%ASFF_YYYY_ID»
2Die schriftliche Erklärung muss von der verantwortlichen Person ausgestellt werden und die in Anhang 15 festgelegten Angaben enthalten.
3Sie muss eine einfache Identifizierung der Druckfarbenschichten als Bestandteil eines Bedarfsgegenstandes, der Druckfarben sowie der für die Herstellung der Druckfarben bestimmten Stoffe ermöglichen, auf die sie sich bezieht. Sie muss erneuert werden, wenn wesentliche Änderungen in der Zusammensetzung oder der Produktion vorgenommen werden, die zu Veränderungen bei der Migration aus den Bedarfsgegenständen führen, oder wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen.
Art. 35b Unterlagen für das Ausstellen der Konformitätserklärung
1Die verantwortliche Person stellt den Vollzugsbehörden auf Nachfrage geeignete Unterlagen zur Verfügung, aus denen ersichtlich ist, dass die Druckfarbenschichten als Bestandteil eines Bedarfsgegenstandes, die Druckfarben sowie die für die Herstellung der Druckfarben bestimmten Stoffe den Anforderungen dieses Abschnitts entsprechen.
2Diese Unterlagen umfassen insbesondere eine Beschreibung der Bedingungen und der Ergebnisse von Prüfungen, Berechnungen, einschliesslich Modellberechnungen, und sonstiger Analysen sowie Unbedenklichkeitsnachweise oder eine die Konformität belegende Begründung.
Art. 37 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1
1Nur die folgenden Stoffe dürfen in Bestandteilen aktiver und intelligenter Materialien und Gegenstände benutzt werden:
c. Stoffe, die in Bestandteilen verwendet werden, die nicht unmittelbar mit Lebensmitteln oder mit der das Lebensmittel umgebenden Umwelt in Berührung kommen und die von dem Lebensmittel durch eine funktionelle Barriere getrennt sind, sofern ihre Migration nicht nachweisbar ist und sie nicht zu einer der folgenden Kategorien gehören:
1. Stoffe, die gemäss der in Anhang 2 Ziffer 1 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 20158 genannten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/20089 als «erbgutverändernd», «krebserregend» oder «fortpflanzungsgefährdend» (CMR-Stoffe) der Kategorien 1A, 1B oder 2 eingestuft werden,
Art. 43b Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Bedarfsgegenstände, die den Anforderungen der Änderung vom ... nicht entsprechen, dürfen nach bisherigem Recht noch bis zum ... [1 Jahr nach Inkrafttreten] eingeführt,
8 SR 813.11
9 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.