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Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 353 Seiten

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Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)

Änderung vom «$$SmartDocumentDate»

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 Ziff. 32

1In dieser Verordnung sowie in den vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) oder vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) gestützt auf diese Verordnung erlassenen Verordnungen bedeuten:

32. Umverteilung von Lebensmitteln: die Rückgewinnung, das Einsammeln, das Lagern und das Verteilen von überschüssigen und unbedenklichen Lebensmitteln, die sonst entsorgt würden.

Art. 8 Abs. 4

4Das EDI legt die Bedingungen für die Umverteilung von Lebensmitteln fest.

Art. 15 Abs. 1 Bst. i Ziff. 1 und k und Abs. 1bis

1Neuartige Lebensmittel sind Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 weder in der Schweiz noch in einem Mitgliedsstaat der EU in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und die unter eine der folgenden Kategorien fallen:

i. Vitamine, Mineralstoffe und sonstige Stoffe:

1. auf die ein Herstellungsverfahren gemäss Buchstabe g angewandt worden ist, oder

k. Aufgehoben

SR ...

1SR 817.02

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