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Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 353 Seiten

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Verordnung über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 8a (Art. 26 Abs. 2bis)

Konformitätserklärung für Bedarfsgegenstände aus Keramik

Die in Artikel 26 Absatz 2bisgenannte schriftliche Erklärung muss folgende Angaben enthalten:

a. Identität und Anschrift des Unternehmens, die das keramische Fertigprodukt herstellt sowie des Importeurs, der dieses einführt;

b. Identität des Keramikgegenstands;

c. Datum der Erklärung;

d. Bestätigung, dass der Keramikgegenstand den einschlägigen Gesetzesvorschriften entspricht.

Die schriftliche Erklärung muss eine leichte Identifizierung der Waren ermöglichen, für die sie ausgestellt ist, und wird erneuert, wenn wesentliche Veränderungen bei der Herstellung zu Veränderungen der Blei- und Kadmiumlässigkeit führen.