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Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 353 Seiten

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2 Beschränkungen, Spezifikationen und Besondere Anforderungen

2.1 Beschränkungen zu bestimmten Stoffen

2.1.1 Die in Teil B von Spalte 6 aufgeführten Stoffe dürfen nur unter folgenden zwei Bedingungen

verwendet werden:

a. Die Stoffe dürfen gemäss Anhang 2 Ziffer 1 der Verordnung vom 5. Juni 2015 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (ChemV)1 nicht als «erbgutverändernd», «krebserregend» oder «fortpflanzungsgefährdend» (CMR-Stoffe) der Kategorien 1A, 1B oder 2 eingestuft sein; und

b. Keine Migration des Stoffes ist erlaubt. Die Konformität wird unter Verwendung geeigneter Migrationsprüfungsmethoden festgestellt, die gemäss Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ausgewählt werden und das Fehlen von Migration oberhalb einer festgelegten Nachweisgrenze bestätigen können. Sofern nicht spezifische Nachweisgrenzen für bestimmte Stoffe oder Stoffgruppen festgelegt wurden, gilt eine Nachweisgrenze von 0,01 mg/kg. Sie gilt für Stoffgruppen, wenn sie strukturell und toxikologisch verwandt sind (insbesondere für Isomere oder Stoffe derselben einschlägigen funktionellen Gruppe), oder für Stoffe, die nicht miteinander verwandt sind, und berücksichtigt eine etwaige Übertragung durch Abklatsch.

2.1.2 Bewusst in Nanoform hergestellte Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie ausdrücklich

zugelassen sind und in den Anhängen 2 und 9 aufgeführt werden. Farbstoffe und Pigmente, die Nanopartikel enthalten, dürfen verwendet werden, sofern keine Nanopartikel in das Lebensmittel migrieren.

2.1.3 Bedarfsgegenstände aus Silikon dürfen keine zyklischen Polysiloxane enthalten, die auf dem

gleichen Siliziumatom eine Phenylgruppe und ein Wasserstoffatom oder eine Methylgruppe aufweisen.

2.2 Beschränkungen für Bedarfsgegenstände aus Silikon

2.2.1. Bedarfsgegenstände aus Silikon dürfen vorbehaltlich der Anmerkungen in Spalte 4 die in Ta-

belle 2 geführten Stoffe nicht in Mengen abgeben, die die spezifischen Migrationswerte in Spalte 3, angegeben in mg/kg Lebensmittel bzw. Simulanz, überschreiten.

Die in Tabelle 2 geführten Stoffe dürfen nur im Einklang mit den Anforderungen an die Zusammensetzung gemäss Artikel 32 verwendet werden. Ist im Artikel 32 keine Grundlage für die zulässige Verwendung eines solchen Stoffs festgelegt, darf dieser Stoff vorbehaltlich der in Tabelle 2 genannten Beschränkungen nur als Verunreinigung vorkommen.

Tabelle 2 Beschränkungen von Metallen und anderen Stoffen

1 2 3 Bezeichnung Gemäss Artikel 32 zugelassene Salze SML [mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz] Anmerkung Aluminium ja Ammonium ja - (1) Antimon nein 0,04 (2) Arsen nein ND Barium ja Cadmium nein ND (LOD 0,002) Calcium ja - (1) Chrom nein ND (3) Kobalt ja 0,05 Kupfer ja Europium ja 0,05 (4) Gadolinium ja 0,05 (4) Eisen ja

1 SR 813.11