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Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 353 Seiten
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Lanthan ja 0,05 (4)
Blei nein ND
Lithium ja 0,6
Magnesium ja - (1)
Mangan ja 0,6
Quecksilber nein ND
Nickel nein 0,02
Kalium ja - (1)
Natrium ja - (1)
Terbium ja 0,05 (4)
ND: nicht nachweisbar; sofern nicht spezifische Nachweisgrenzen für bestimmte Stoffe oder Stoffgruppen festgelegt wurden, gilt eine Nachweisgrenze von 0,01 mg/kg. LOD: spezifische Nachweisgrenze
Anmerkungen
(1) Artikel 12 und Artikel 13 Absatz 2 finden sinngemäss auf die Migration Anwendung.
(2) Der Migrationsgrenzwert könnte bei sehr hohen Temperaturen überschritten werden.
(3) Zur Überprüfung der Einhaltung der Verordnung gilt für den Gesamtgehalt an Chrom eine Nachweisgrenze von 0,01 mg/kg. Wenn der Unternehmer, der das Material in Verkehr gebracht hat, jedoch gestützt auf die vorhandenen Nachweise belegen kann, dass das Vorhandensein von sechswertigem Chrom in dem Material ausgeschlossen ist, weil es während des gesamten Herstellungsprozesses weder verwendet wird noch sich bildet, gilt für den Gesamtgehalt an Chrom ein Grenzwert von 3,6 mg/kg Lebensmittel.
(4) Die Lanthanoide Europium, Gadolinium, Lanthan und/oder Terbium können unter folgenden Bedingungen gemäss Artikel 32 verwendet werden:
Die Summe der Lanthanoide, die in das Lebensmittel oder in die Lebensmittelsimulanz migrieren, überschreitet nicht den spezifischen Migrationsgrenzwert von 0,05 mg/kg.
2.2.2 Die primären aromatischen Amine, die in Anhang 7 der Verordnung über Gegenstände für den
Humankontakt2 vom 23. November 2005 aufgeführt sind und für die in Anhang 9 Tabelle 1 kein Migrationsgrenzwert angegeben ist, dürfen nicht von Bedarfsgegenständen aus Silikon in Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien migrieren oder in anderer Weise abgegeben werden. Die Konformität wird unter Verwendung geeigneter Migrationsprüfungsmethoden festgestellt, die gemäss Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ausgewählt werden und das Fehlen von Migration mit einer Nachweisgrenze von 0,002 mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz je einzelnem primärem aromatischem Amin bestätigen können.
In Bezug auf die primären aromatischen Amine, die nicht in Anhang 7 der Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt vom 23. November 2005 aufgeführt sind und für die in Anhang 9 Tabelle 1 kein spezifischer Migrationsgrenzwert angegeben ist, wird die Konformität gemäss international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen über die Risikobewertung beurteilt. Die Summe dieser primären aromatischen Amine im Lebensmittel oder im Lebensmittelsimulanz darf jedoch 0,01 mg/kg nicht überschreiten.
2.2.3 Die Gesamtmenge aller Stoffe, die von Bedarfsgegenständen aus Silikon in Lebensmittel über-
gehen, darf 10 mg/dm2 Oberfläche des Bedarfsgegenstands oder 60 mg/kg Lebensmittel nicht übersteigen; dieser Wert gilt als Gesamtmigrationswert. Für Bedarfsgegenstände aus Silikon für Säuglinge und Kleinkinder darf die Gesamtmigration 60 mg der gesamten abgegebenen Bestandteile je kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulans nicht übersteigen.
2.2.4 Die Einhaltung der Migrationsgrenzwerte wird nach den Verfahren kontrolliert, die für Kunst-
stoffe festgelegt wurden (Anhang 4). Die Ergebnisse der Prüfung auf Migration, die unter Verwendung von Lebensmitteln gewonnen werden, haben Vorrang vor den mit Lebensmittelsimulanzien gewonnenen.
2.2.5 Bedarfsgegenstände aus Silikon dürfen nach dem folgenden Prüfprotokoll nicht mehr als 0,5 %
freie organische Stoffe freisetzen:
Eine Probe von rund 10 g wird in Stücke von etwa 1 × 1 cm geschnitten und während 48 Stunden bei Raumtemperatur in einem Exsikkator gelagert, der Calciumchlorid enthält. Danach werden die Stücke auf ± 0,1 mg genau gewogen und im Ofen während vier Stunden einer Temperatur von 200 °C ausgesetzt. Nach dem Abkühlen im Exsikkator wird die Probe erneut gewogen. Der Verlust an flüchtigen Stoffen entspricht der Gewichtsdifferenz und wird in Prozent ausgedrückt.
2 SR 817.023.41