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Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 353 Seiten
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39 1523 Crotonic acid 0,05 berechnet als Cro-
4101 3-Hydroxybutanoic acid-3-hydroxy-pentanoic acid, copolymer tonsäure
5327* Poly((R)-3-hydroxybutyrate-co-(R)-3-hydroxyhexanoate)
* In der Kolonne 2, sind Stoffe mit * nur im Anhang 2 (Kunststoffe) aufgeführt
2.2 Beschränkungen zu bestimmten Stoffen
2.2.1 Bewusst in Nanoform hergestellte Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie ausdrücklich
zugelassen sind und in den Anhängen 2 und 10 aufgeführt werden. Farbstoffe und Pigmente, die Nanopartikel enthalten, dürfen verwendet werden, sofern keine Nanopartikel in das Lebensmittel migrieren.
2.2.2 Die primären aromatischen Amine, die in Anhang 7 der Verordnung über Gegenstände für den
Humankontakt1 vom 23. November 2005 aufgeführt sind und für die in Anhang 2 oder 10 Tabelle 1 kein Migrationsgrenzwert angegeben ist, dürfen nicht von mit Druckfarben bedruckten Bedarfsgegenständen in Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien migrieren oder in anderer Weise abgegeben werden. Die Konformität wird unter Verwendung geeigneter Migrationsprüfungsmethoden festgestellt, die gemäss Artikel 34 der Verordnung (EU) 2017/625 ausgewählt werden und das Fehlen von Migration mit einer Nachweisgrenze von 0,002 mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz je einzelnem primärem aromatischem Amin bestätigen können.
In Bezug auf die primären aromatischen Amine, die nicht in Anhang 7 der Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt vom 23. November 2005 aufgeführt sind und für die in Anhang 2 oder 10 Tabelle 1 kein spezifischer Migrationsgrenzwert angegeben ist, wird die Konformität gemäss international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen über die Risikobewertung beurteilt. Die Summe dieser primären aromatischen Amine im Lebensmittel oder im Lebensmittelsimulanz darf jedoch 0,01 mg/kg nicht überschreiten.
2.2.3 Stoffe mit Verwendungsbeschränkung (Spalte 10) des Anhangs 2: Für die Herstellung von
Druckfarben sind nur die in Anhang 10 aufgeführten Stoffe zulässig.
2.2.4 Die Migrationswerte der in Anhang 2 und 10 genannten Stoffe dürfen in mit Druckfarben be-
druckten Bedarfsgegenständen die in diesen Anhängen festgelegten spezifischen Migrationsgrenzwerte, auch unter Berücksichtigung des Beitrags der Substrat, nicht überschreiten.
2.2.5 Mit Druckfarben bedruckte Bedarfsgegenstände dürfen vorbehaltlich der Anmerkungen in
Spalte 4 die in Tabelle 3 geführten Stoffe nicht in Mengen abgeben, die die spezifischen Migrationswerte in Spalte 3, angegeben in mg/kg Lebensmittel bzw. Simulanz, überschreiten.
Die in Tabelle 3 geführten Stoffe dürfen nur im Einklang mit den Anforderungen an die Zusammensetzung gemäss Artikel 35 verwendet werden. Ist in Artikel 35 keine Grundlage für die zulässige Verwendung eines solchen Stoffs festgelegt, darf dieser Stoff vorbehaltlich der in Tabelle 3 genannten Beschränkungen nur als Verunreinigung vorkommen.
Tabelle 3 Beschränkungen von Stoffen als Bestandteile von Salzen
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Bezeichnung Gemäss Artikel 35 Absatz 2 zugelas- SML [mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz] Anmerkung sene Salze Aluminium ja1
Ammonium ja - (1)
Antimon nein 0,04 (2)
Arsen nein ND
Barium ja1
Cadmium nein ND (LOD 0,002)
Calcium ja - (1)
Chrom nein ND (3)
Kobalt ja 0,05
Kupfer ja5