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Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 353 Seiten

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Verordnung des EDI über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt sowie über Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel (Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt)

Änderung vom «$$SmartDocumentDate»

Das eidgenössische Departement des Innern (EDI)

verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über Gegenstände für den Humankontakt wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks betrifft nur die französische Sprache.

Art. 2 Abs. 3

3Erstlingsstecker, übrige Stecker, Teile von Ohrringen und Piercings, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperteile eingeführt werden, dürfen nicht mehr als 0,2 μg Nickel pro cm2 und Woche abgeben. Dieser Maximalwert gilt auch für die Verschlussteile.

Art. 2a Abs. 1

1Schmuck- und Fantasieschmuckerzeugnisse, wie Haarschmuck, Armbänder, Halsketten, Ringe, Piercings, Armbanduhren, Broschen und Manschettenknöpfe, dürfen in ihren Metallteilen mit Hautkontakt Cadmium nicht in einer Konzentration von 0,01 oder mehr Gewichtsprozent enthalten.

Art. 2b Abs. 1

1Gegenstände nach Artikel 2a Absatz 1 dürfen in ihren Metallteilen mit Hautkontakt Blei nicht in einer Konzentration von 0,05 oder mehr Gewichtsprozent enthalten.

SR ...

1SR 817.023.41

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