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Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 353 Seiten
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Verordnung des EDI über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (VLBE)
Änderung vom «$$SmartDocumentDate»
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf1 wird wie folgt geändert:
Art. 40 Abs. 4bis, 4ter, 4quaterund 5
4bisZusätzlich zu den obligatorischen Angaben nach Artikel 3 Absatz 1 LIV ist anzugeben:
a. die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen des Erzeugnisses;
b. ein Warnhinweis, die angegebene empfohlene Tagesdosis nicht zu überschreiten;
c. ein Hinweis, dass die Produkte ausserhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern sind.
4terAbweichend von Artikel 21 Absatz 1 LIV ist die Nährwertdeklaration für Lebensmittel gemäss Artikel 37 Buchstabe b nicht obligatorisch.
4quaterFür Lebensmittel gemäss Artikel 37 Buchstabe b erfolgt ein Hinweis auf ein Vitamin, einen Mineralstoff oder einen sonstigen Stoff, so müssen pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge enthalten sein:
a. bei Vitamine und Mineralstoffe: mindestens 15 % der Zufuhr der Referenzmenge gemäss Anhang 10 Teil A LIV;
b. bei sonstigen Stoffen: mindestens 15 % der Höchstmenge gemäss Anhang 11; davon kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn der Stoff in einer Menge vorhanden ist, die nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen geeignet ist, eine ernährungsspezifische oder physiologische Wirkung zu erzielen.
SR ...
1SR 817.022.104
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