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Vernehmlassung 2022/37: UKRAINE: Anpassungen Lebensmittelrecht – Erleichterungen bei Kennzeichnungsvorgaben aufgrund von Versorgungsengpässen · 2 Seiten

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Verordnung des EDI über Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel wegen der Situation in der Ukraine

vom «$$SmartDocumentDate»

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf Artikel 12 Absätze 2bisund 3 Buchstabe c der Lebensmittel- und

Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161,

verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

1Diese Verordnung gilt für Lebensmittel, die in der Originalrezeptur die Zutat Sonnenblumenöl oder den Zusatzstoff Lecithin aus Sonnenblumenöl mit Herkunft Ukraine enthalten, wenn diese Zutat oder dieser Zusatzstoff belegbar infolge der Situation in der Ukraine nicht mehr verfügbar sind.

2Sie gilt nicht für Lebensmittel, auf denen die Zutat Sonnenblumenöl in der Kennzeichnung durch Worte, Bilder oder grafische Darstellungen hervorgehoben wird.

Art. 2 Kennzeichnung von Lebensmitteln

1Abweichungen von der Originalrezeptur bei der Zutat Sonnenblumenöl oder beim Zusatzstoff Lecithin aus Sonnenblumenöl können wie folgt angegeben werden:

a. In Abweichung von Anhang 5 Teil A Ziffern 8 und 9 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20162 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) dürfen in der Liste mit den Angaben der speziellen pflanzlichen Herkunft mehrere Angaben gemacht werden, sofern mindestens eine dieser Angaben für ein Öl oder ein Fett steht, das im Enderzeugnis verwendet worden ist. Unmittelbar danach muss die Wendung «abhängig von der Versorgungslage» folgen.

SR ..........

1 SR 817.02

2 SR 817.022.16

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