Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/37: UKRAINE: Anpassungen Lebensmittelrecht – Erleichterungen bei Kennzeichnungsvorgaben aufgrund von Versorgungsengpässen · 2 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Erläuterungen zur Änderung der

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständenverord-

nung (LGV)

vom 11.05.2022

I. Ausgangslage

Besondere Situationen - wie zum Beispiel die Covid-19 Pandemie oder die Situation in der Ukraine - können kurzfristig zu Lieferengpässen in der Lebensmittelkette führen. Dies hat zur Folge, dass Unternehmungen auf andere Rohstoffe ausweichen und dabei die Rezeptur der Lebensmittel anpassen müssen. Dies kann dazu führen, dass die Angaben auf der Verpackung vorübergehend nicht mehr mit den tatsächlichen Eigenschaften (z.B. Zusammensetzung, Herkunft der Zutaten.) des betreffenden Lebensmittels übereinstimmen.

Während der Covid-19 Pandemie hat der Bundesrat eine rechtliche Anpassung vorgenommen, welche es den Lebensmittelherstellern ermöglichte, über abweichende Angaben von der tatsächlichen Zusammensetzung und Inhalt des Lebensmittels mit einem roten Punkt zu informieren (AS 2020 1243; in Kraft vom 17. April 2020 bis zum 16. Oktober 2020). Dabei mussten die korrekten Angaben den Konsumentinnen und Konsumenten auf anderen Wegen zur Verfügung gestellt werden (wie z.B. QR-Code, einen Internetlink, eine Tafel im Geschäft in der Nähe der Produkte usw.).

Durch die aktuelle Revision werden die Grundlagen geschaffen, um bei Situationen, die Versorgungsengpässe verursachen, schnell reagieren zu können. Im Falle einer solche Situation soll das EDI befristet Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel vorsehen und deren Modalitäten regeln können. Das Ziel dieser Revision ist einerseits, den Lebensmittelherstellern die Möglichkeit zu geben, sich an die aussergewöhnliche Situation anzupassen, und andererseits gleichzeitig den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor Täuschungen zu gewährleisten.

II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Artikel 12 Absätze 2bis und 2ter sowie Abs. 3 Bst. c

In der LGV wird eine Regelung eingefügt, die es dem EDI erlaubt bei Versorgungsengpässen infolge einer unvorhergesehenen, durch äussere Faktoren bedingten Situation (wie z.B. Covid-19 oder Situation in der Ukraine) in einer Verordnung Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel vorzusehen und deren Modalitäten festzulegen. Bei Abweichungen ist dafür zu sorgen, dass die Konsumentenschaft in anderer Weise über die tatsächliche Zusammensetzung informiert werden.

Das EDI darf keine Abweichungen vorsehen bei gesundheitsrelevanten Angaben. Einen solchen Bezug zur Gesundheit haben namentlich:

• Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können;

• nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben;

• das Verbrauchsdatum;

• Warnaufschriften.

Erläuterung zur Änderung der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung