Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/37: UKRAINE: Anpassungen Lebensmittelrecht – Erleichterungen bei Kennzeichnungsvorgaben aufgrund von Versorgungsengpässen · 3 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 1Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Erläuterungen zur
Verordnung des EDI über abweichende Kennzeich-
nungsanforderungen bei Versorgungsengpässen im
Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine
vom 11.05.2022
I. Ausgangslage
Die Situation in der Ukraine führt zu Versorgungsengpässen für Sonnenblumenöl und Lecithin aus Sonnenblumenöl. Dies hat zur Folge, dass die Lebensmittelbranche diese Zutaten durch andere ersetzen muss. Das kann dazu führen, dass die Angaben auf der Verpackung vorübergehend nicht mehr mit den tatsächlichen Eigenschaften (z. B. Zusammensetzung) des betreffenden Lebensmittels übereinstimmen.
Nach geltendem Recht sind solche Lebensmittel nicht konform und nicht mehr verkehrsfähig. Eine kurzfristige vollständige Umetikettierung der betroffenen Lebensmittel ist aufwendig, kostenintensiv und logistisch kaum realisierbar. Zudem kann die Verfügbarkeit der alternativ als Ersatz zu verwendenden Ölen und Fetten alternieren.
Diese Verordnung schafft den notwendigen, klar definierten Spielraum, um in der Kennzeichnung für Sonnenblumenöl und Lecithin aus Sonnenblumenöl in dieser besonderen Situation auf alternative Art und Weise über die Lebensmittel zu informieren.
II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Artikel 1
Absatz 1: Das EDI begrenzt den Geltungsbereich dieser Verordnung auf Produkte, welche als Zutat Sonnenblumenöl oder Lecithin aus Sonnenblumenöl mit Herkunft Ukraine in der Original-Rezeptur enthalten. Das heisst, dass nicht in allen Produkten, welche raffinierte pflanzliche Öle oder Fette enthalten, beliebig Rohstoffe ohne Umetikettierung ersetzt werden können.
Absatz 2: Bei Lebensmitteln, die nach den vorliegenden Kennzeichnungsmöglichkeiten deklariert werden sollen, darf die Zutat Sonnenblumenöl nicht in der Kennzeichnung durch Worte, Bilder oder grafische Darstellungen hervorgehoben sein. Falls Lebensmittel eine solche Hervorhebung aufweisen, muss sie abgedeckt oder mit Aufklebern oder anderen Mitteln verdeckt werden, damit die vorliegenden Kennzeichnungsmöglichkeiten zur Anwendung gelangen können.
Artikel 2
Artikel 2 regelt die verschiedenen Möglichkeiten, wie Lebensmittel, die unter diese Verordnung fallen, deklariert werden können.
Absatz 1 Bst. a und b: Bei pflanzlichen Ölen sollen im Zutatenverzeichnis mehrere Quellen aufgeführt werden können, sofern mindestens eines dieser Öle im Enderzeugnis verwendet worden ist und Sonnenblumenöl aus der Ukraine ersetzt. Unmittelbar danach muss die Wendung «abhängig von der Versorgungslage» folgen.
Erläuterung zur Verordnung des EDI über abweichende Kennzeichnungsanforderungen bei Versorgungsengpässen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine