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Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 2 Seiten

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Verkehrsregelnverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 77 Sachüberschrift und Abs. 1

Arbeitsfahrzeuge; Schlittenanhänger; Transportbehälter

(Art. 57 Abs. 1 SVG)

1Mit Arbeitsfahrzeugen dürfen ausser Betriebsstoffen, Bestandteilen und Verbrauchsmaterial für die Maschine sowie Werkzeugen, Arbeitsgeräten, einem Fahrzeug zur Fortbewegung des Bedienpersonals und Gütern, die im Arbeitsprozess maschinell verändert oder verbraucht werden, keine Waren befördert werden; diese Beschränkung gilt nicht für Fahrzeuge der Feuerwehr und des Zivilschutzes.

Art. 78 Abs. 3

Aufgehoben

Art. 80 Abs. 1 Bst. d

1Ausnahmen von den gesetzlichen Höchstmassen und Höchstgewichten (Art. 64–67) sind nur zulässig:

d. für die Beförderung eines Motorfahrzeugs zur Fortbewegung des Bedienpersonals von Arbeitsfahrzeugen mit stationärem Arbeitseinsatz, namentlich Kranwagen: bis höchstens 2 t.

Art. 90 Abs. 4

Aufgehoben

II

Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.

«$$SmartDocumentDate» Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr