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Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 2 Seiten

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Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV)

Änderung vom «$$SmartDocumentDate»

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19761 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 3 Abs. 2 Unterkategorie B1

2Der Führerausweis wird für folgende Unterkategorien erteilt:

B1: Dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Leergewicht von nicht mehr als

670 kg und Kleinmotorfahrzeuge;

Art. 4 Abs. 3 Spezialkategorie G und Abs. 5 Bst. e

3Es berechtigt der Führerausweis der Spezialkategorie:

G: zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorie M; zum Führen von land-

und forstwirtschaftlichen Ausnahmefahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h und land- und forstwirtschaftlichen Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h sowie gewerblich immatrikulierten Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h auf land- und forstwirtschaftlichen Fahrten, sofern der Inhaber an einem vom ASTRA anerkannten Traktorfahrkurs teilgenommen hat.

5Im Übrigen berechtigt im Binnenverkehr der Führerausweis:

e. der Unterkategorie B1 sowie der Spezialkategorien F, G und M: zum Mitführen von Anhängern an Fahrzeugen dieser Ausweiskategorien;

1 SR 741.51

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