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Vernehmlassung 2022/47: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 5 Seiten
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Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)
vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 95 Abs. 4
4Das EDI legt basierend auf den Kostenunterschieden zwischen den Regionen die maximal zulässigen Prämienunterschiede einheitlich fest.
Art. 98 Abs. 6
6Das EDI legt basierend auf den Kostenunterschieden zwischen den Regionen die maximal zulässigen Prämienunterschiede einheitlich fest.
Art. 101 Abs. 5
5Das EDI legt basierend auf den Kostenunterschieden zwischen den Regionen die maximal zulässigen Prämienunterschiede einheitlich fest.
Art. 105b Abs. 2
2Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht. Das EDI legt die Höhe der Gebühren fest.
SR ..........
1 SR 832.102
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