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Vernehmlassung 2022/47: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 5 Seiten

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Verordnung über die Krankenversicherung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 105f Meldung der Verlustscheine und anderer Forderungen

1Der Versicherer meldet den Verlustschein dem Kanton, in dem dieser ausgestellt wurde.

2Er informiert die zuständige kantonale Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf jedes Quartals über die Entwicklung der seit Jahresbeginn ausgestellten Verlustscheine.

3Er meldet Forderungen nach Artikel 64a Absatz 3bisKVG dem Kanton, in dem das Kind bei Entstehung dieser Forderungen Wohnsitz hat. Er begründet den Betrag und nennt den Grund, weshalb er keinen Verlustschein oder keinen gleichwertigen Rechtstitel erwirken konnte.

Art. 105fbisZusätzliche Übernahme der gemeldeten Forderungen und

Abrechnung

1Beschliesst die zuständige kantonale Behörde nach Artikel 64a Absatz 5 KVG, zusätzlich 5 Prozent aller Forderungen zu übernehmen, die Gegenstand einer Meldung nach Artikel 64a Absätze 3 und 3bisKVG waren, so hat sie die Versicherer vor dem 1. Dezember darüber zu informieren. Der Entscheid gilt für das folgende Kalenderjahr.

2Die Versicherer treten der kantonalen Behörde bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahrs die im Jahr der Übernahme nach Artikel 64a Absätze 3 und 3bisKVG gemeldeten Forderungen ab, soweit sie Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen oder Betreibungskosten betreffen. Sie legen sie vorgängig der vom Kanton bezeichneten Revisionsstelle zur Überprüfung vor.

3Der Versicherer übermittelt der zuständigen kantonalen Behörde bis zum 31. März die Schlussabrechnung der im Vorjahr ausgestellten Verlustscheine und den dazugehörigen Revisionsbericht. Die Abrechnung enthält eine Zusammenstellung der Gesuche um Übernahme der Forderungen nach Artikel 64a Absätze 3 und 3bisKVG und eine Zusammenstellung der Rückerstattungen nach Artikel 64a Absatz 4 KVG.

Art. 105g Einleitungssatz und Bst. d und f

Nimmt er eine Meldung nach Artikel 64a Absätze 3 und 3bisKVG vor, muss der Versicherer zur Identifikation der versicherten Personen und der Schuldnerinnen und Schuldner melden:

d. die Adresse;

f. die Korrespondenzsprache.

Art. 105h Datenaustausch

Das EDI kann technische und organisatorische Vorgaben für den Datenaustausch und das Datenformat festlegen, nachdem es die Kantone und die Versicherer angehört hat.