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Vernehmlassung 2022/47: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 5 Seiten
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Verordnung über die Krankenversicherung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 105j Revisionsstelle
1Die Revisionsstelle überprüft die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Angaben des Versicherers bezüglich:
a. der Forderungen nach Artikel 64a Absätze 3 und 3bisKVG;
b. der Bezahlung der Forderungen, die Gegenstand einer Meldung nach Artikel 64a Absätze 3 und 3bisKVG waren;
c. der Rückerstattungen an den Kanton nach Artikel 64a Absatz 4 KVG.
2Sie kontrolliert bei Forderungen nach Artikel 64a Absatz 3 KVG ob:
a. die Angaben zu den Schuldnerinnen und Schuldnern sowie zu den Versicherten korrekt sind;
b. das Mahnverfahren nach Artikel 105b eingehalten wurde;
c. ein Verlustschein vorhanden ist;
d. das Ausstellungsdatum des Verlustscheines im Vorjahr liegt;
e. der Gesamtbetrag der Forderungen richtig ist;
f. die Forderung dem Kanton nach Artikel 105f Absatz 1 gemeldet wurde.
3Sie kontrolliert bei Forderungen nach Artikel 64a Absatz 3bisKVG ob:
a. die Angaben zu den Schuldnerinnen und Schuldnern sowie zu den Versicherten korrekt sind;
b. das Mahnverfahren nach Artikel 105b eingehalten wurde;
c. der Gesamtbetrag der Forderungen richtig ist;
d. der Grund genannt ist, weshalb der Versicherer keinen Verlustschein oder keinen gleichwertigen Rechtstitel erwirken konnte;
e. ob die Forderung dem Kanton nach Artikel 105f Absatz 1 gemeldet wurde.
4Der Kanton übernimmt die Kosten der Revisionsstelle, wenn er nicht die Revisionsstelle nach Artikel 25 KVAG2 bezeichnet.
Art. 105k Zahlung der Kantone an die Versicherer
1Bei Eingang der Personendaten und der Meldungen nach Artikel 64a Absätze 3 und 3bisKVG kann die zuständige kantonale Behörde dem Versicherer die Personendaten nach Artikel 105g für die Versicherten übermitteln, für die sie ausstehende Beträge übernimmt.
2Der Kanton bezahlt dem Versicherer vor dem 1. Juli die Forderungen nach Artikel 64a Absatz 4 KVG nach Abzug der Rückerstattungen nach demselben Artikel. Übersteigen die Rückerstattungen die Forderungen, so zahlt der Versicherer dem aktuellen Wohnkanton den Differenzbetrag innerhalb der gleichen Frist zurück.