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Vernehmlassung 2022/47: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 5 Seiten
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Verordnung über die Krankenversicherung «%ASFF_YYYY_ID»
3Richtet ein Kanton eine Prämienverbilligung für einen Zeitraum aus, für den der Versicherer ihm bereits eine Forderung gemäss Artikel 64a Absätze 3 und 3bisKVG in seiner Schlussabrechnung bekanntgegeben hat, so erstattet der Versicherer 85 Prozent dieser Prämienverbilligung an den Kanton zurück. Die Forderungen gegenüber der versicherten Person werden auf dem Verlustschein oder dem gleichwertigen Rechtstitel um den Betrag der ganzen Prämienverbilligung vermindert.
4Der Kanton bezahlt dem Versicherer nichts für Forderungen, die Gegenstand einer Meldung nach Artikel 64a Absätze 3 und 3bisKVG waren, wenn sie nicht ausschliesslich aus KVG-Forderungen bestehen.
Art. 105l Abs. 2bisund 4
2bisDer Versicherer informiert Versicherte, die das 18. Altersjahr vollenden und bei denen Zahlungsausstände bestehen, dass sie den Versicherer auf das Ende des Kalenderjahrs nach Artikel 64a Absatz 7bisKVG wechseln können.
4Versicherte, deren Kanton zusätzlich 5 Prozent der gemeldeten Forderungen übernommen hat, können den Versicherer im Jahr der Übernahme wechseln, sofern sie nicht bei anderen Forderungen nach Artikel 64a Absatz 6 KVG säumig sind.
Art. 106c Abs. 5 und 5bis
5Er darf seine restlichen Prämienforderungen für das laufende Kalenderjahr und seine anderen fälligen Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unter Vorbehalt von Artikel 105k Absatz 3 verrechnen mit:
a. der vom Kanton gewährten Prämienverbilligung;
b. dem vom Kanton gewährten Pauschalbeitrag für die obligatorische Kran-
kenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung3.
5bisEr bezahlt der versicherten Person die Prämienverbilligung innerhalb von 60 Tagen nach der Meldung der Prämienverbilligung durch den Kanton aus, sofern er für diese Person keine Prämienforderungen verrechnet hat. Kantonale Regelungen, wonach die Prämie höchstens bis zu ihrem vollen Umfang verbilligt werden kann und wonach kleine Beträge nicht ausgerichtet werden, bleiben vorbehalten.
II Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
1Der Kanton informiert den Versicherer innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf jedes Quartals über die Übernahme von zusätzlich 3 Prozent einer Forderung, von der