Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 47 Seiten
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Die Listen dürfen keine Funktionen enthalten, welche die strikten Voraussetzungen der Artikel 10– 14 VPSP nicht einhalten.
Die verpflichteten Behörden nach Artikel 2 ISG, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesrates fallen (beispielsweise die Bundesanwaltschaft), müssen ihre Funktionenlisten selber erlassen.
Absatz 4: Dieser Absatz entspricht inhaltlich der geltenden Regelung von Artikel 1 Absatz 3 PSPVK.
Art. 4 Änderung
Um die Anzahl der Prüfungen im angestrebten Rahmen zu behalten, bedarf es bei der Erstellung und Nachführung der Funktionenlisten, in denen die zu prüfenden Funktionen aufgelistet sind, einer besseren Kontrolle der Rechtmässigkeit der Einträge als heute. Das VBS soll deshalb die Funktionenlisten zentral bewirtschaften. Das VBS soll deshalb die Funktionenlisten zentral bewirtschaften und sie auf Antrag der Departemente und die BK laufend aktualisieren. Dabei soll es die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit beiziehen.
Art. 5 Veröffentlichung, Aufbewahrung und Bekanntgabe
Zur Sicherheitsempfindlichkeit der Funktionenlisten, vgl. Ziff. 3.5 Bst. d. Jene Stellen und Personen, die für ihre Aufgabenerfüllung Einsicht in nicht veröffentlichte Funktionenlisten haben müssen, sollen diese über das VBS einsehen können. Es handelt sich dabei insbesondere um die einleitenden Stellen und die Sicherheitsorgane nach der ISV.
Art. 6 Aktualitätsprüfung
Absatz 1: Die Prüfung der Richtigkeit der Funktionenlisten erfordert einen erheblichen Aufwand. Es besteht aber ein klarer Bedarf dafür, die Funktionenlisten aktuell zu halten und einmal erfolgte Einreihungen von Funktionen zu hinterfragen, damit immer nur jene Personen geprüft werden, für deren Funktion eine Prüfung aufgrund des potentiellen Risikos erforderlich ist. Es soll daher der pragmatische Ansatz festgelegt werden, die Funktionenlisten mindestens einmal pro Legislatur generell und bei Reorganisationen oder Aufgabenänderungen spezifisch zu überprüfen.
Absatz 2: Aufgrund bisheriger Erfahrungen muss sichergestellt werden, dass die Prüfung der Richtigkeit der Funktionenlisten auch tatsächlich stattfindet. Es soll daher dem VBS darüber Bericht erstattet werden müssen. Ergibt sich bei der Prüfung der Richtigkeit der Funktionenlisten ein Änderungsbedarf für die Funktionenlisten, sind diese entsprechend zu überarbeiten.
Art. 7 Ausserordentliche Prüfung
Falls eine Funktion die Kriterien für eine Prüfung erfüllt, aber noch nicht in die entsprechende Funktionenliste aufgenommen wurde, kann gestützt auf Artikel 29 Absatz 3 ISG eine Prüfung durchgeführt werden, sofern die verpflichtete Behörde zustimmt. Für die Bundesverwaltung soll, die entsprechende Entscheidkompetenz für eine Ausnahmeprüfung an das VBS delegiert werden, welches die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit konsultiert. Die Funktionenlisten sind entsprechend nachzuführen. Die anderen verpflichteten Behörden regeln die Zuständigkeiten selbst.
Art. 8 Prüfung bei kantonalen Angestellten und Dritten
Absatz 1: Die Festlegung der Funktionen von Angestellten eines Kantons, die einer Prüfung nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b ISG unterstehen, ist grundsätzlich Sache der Kantone. Damit eine einheitliche Handhabung sichergestellt werden kann, soll das VBS hier jedoch eine Steuerungsfunktion erhalten. Dabei konsultiert es die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit.
Absatz 2: Die Funktionen der Dritten, die für eine verpflichtete Behörde oder Organisation einen Auftrag ausführen, der die Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit einschliesst, können nicht zum Voraus bestimmt werden, sondern ergeben sich nach den Notwendigkeiten der einzelnen Aufträge. Damit auch hier die Notwendigkeit der Prüfung gewährleistet ist, sollen die Entscheide zentralisiert erfolgen.
Art. 9 Ausserordentliche Zuverlässigkeitskontrolle des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats
Dieser Artikel entspricht inhaltlich der geltenden Regelung von Artikel 5 PSPVK.