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Vernehmlassung 2022/5: Bundesgesetz über den internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Strasse · 4 Seiten
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Bundesgesetz über den internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Strasse
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...,
beschliesst:
I
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 20. März 20091 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen
Gliederungstitel vor Art. 1
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1Dieses Gesetz regelt die Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personen- und im Güterverkehr.
2Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung auf der Strasse mit einer Konzession oder Bewilligung nach den Artikeln 6–8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20092.
Gliederungstitel vor Art. 2
Aufgehoben
Art. 2 Geltungsbereich
1Dieses Gesetz gilt für:
a. Strassentransportunternehmen, die eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benutzergruppen angebotene gewerbsmässige Personenbeförderung mit Motorfahrzeugen ausführen, die nach ihrem Bau und ihrer Ausrüstung geeignet und dazu bestimmt sind, ausser dem Lenker oder der Lenkerin mehr als acht Personen zu befördern;
b. Strassentransportunternehmen, die die gewerbsmässige Güterbeförderung mit Lieferwagen, Lastwagen, Sattelmotorfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausführen, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 2,5 Tonnen übersteigt;
2Es gilt nicht für:
a. Strassentransportunternehmen, die mit Motorfahrzeugen Personen ausschliesslich zu nicht gewerbsmässigen Zwecken befördern;
b. Unternehmen des Nichttransportgewerbes, die mit Motorfahrzeugen ausschliesslich ihre Angestellten befördern;
c. Strassentransportunternehmen, die für die gewerbsmässige Güterbeförderung ausschliesslich Lieferwagen und Fahrzeugkombinationen verwenden, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 2,5 Tonnen bis 3,5 Tonnen beträgt und die diese Fahrzeuge ausschliesslich zur Güterbeförderung in der Schweiz einsetzen;
d. Unternehmen, die ausschliesslich Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h verwenden.
Art. 2a Begriffe
In diesem Gesetz gilt als:
a. Motorfahrzeug: jedes Fahrzeug im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19583;
b. gewerbsmässig: jede Beförderung von Personen oder Gütern, für die ein Strassentransportunternehmen eine wirtschaftliche Gegenleistung erhält;
1 SR 744.10
2 SR 745.1
3 SR 741.01
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