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Vernehmlassung 2022/5: Bundesgesetz über den internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Strasse · 4 Seiten
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Bundesgesetz über den (internationalen) Personen- und Güterverkehr auf der Strasse«%ASFF_YYYY_ID»
c. Verkehrsleiter oder Verkehrsleiterin: eine natürliche Person, die die Verkehrstätigkeiten eines Strassentransportunternehmens tatsächlich und dauerhaft leitet.
Gliederungstitel vor Art. 3
2. Abschnitt: Zulassung als Strassentransportunternehmen
Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz
2... Sie gilt für fünf Jahre, ist persönlich und nicht übertragbar.
Art. 3a Grenzüberschreitender Personen- und Güterverkehr
1Der Bundesrat kann ausserhalb des Anwendungsbereichs des Landverkehrsabkommens4 und mit Ausnahme der Kabotage innerhalb der Schweiz:
a. mit Drittstaaten Abkommen über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr abschliessen;
b. gestützt auf das Protokoll vom 17. Oktober 19535 über die Europäische Konferenz der Verkehrsminister die Teilnahme der Schweiz am multilateralen System der internationalen Güterbeförderung auf der Strasse beschliessen.
2Er kann in den Abkommen und Beschlüssen festlegen, von welchen Voraussetzungen nach diesem Gesetz die ausländischen Strassentransportunternehmen abweichen können.
3Er kann Änderungen der Anhänge 1, 3 und 4 des Landverkehrsabkommens genehmigen, um die Entwicklungen der Rechtsvorschriften der Europäischen Union (EU) im Bereich der Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr zu berücksichtigen und die damit verbundenen Regelungen gleichwertig umzusetzen.
Art. 4 Abs. 1 Bst. d und Abs. 6
1Wer eine Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmen erlangen will, muss:
d. über einen tatsächlichen und dauerhaften Sitz in der Schweiz verfügen.
6Die Voraussetzung der Zuverlässigkeit muss auch von den für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen erfüllt werden.
Art. 6 Abs. 1 zweiter Satz
1… Massgebend für dessen Berechnung sind die Anzahl Fahrzeuge sowie deren jeweiliges Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis.
Art. 8 Abs. 2
2Es entzieht oder widerruft die Zulassungsbewilligung entschädigungslos, wenn eine Zulassungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder wenn das Unternehmen wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen die Bestimmungen im Strassenverkehr verstossen hat.
Art. 9 Register der Strassentransportunternehmen
1Das BAV führt zur Beurteilung der Zuverlässigkeit sowie zur Überprüfung der Einhaltung der für die Zulassung massgebenden Vorschriften ein Register der Strassentransportunternehmen. Das Register besteht aus einem öffentlich zugänglichen und einem nicht öffentlich zugänglichen Teil.
2Der öffentlich zugängliche Teil des Registers enthält:
a. Name und Sitz des Unternehmens;
b. Art der Zulassungsbewilligung;
c. Name des Verkehrsleiters oder der Verkehrsleiterin;
d. Zahl der Fahrzeuge.
3Im nicht öffentlich zugänglichen Teil des Registers erfasst das BAV folgende Daten:
a. Daten, die zur Identifizierung der Personen notwendig sind, die die Voraussetzung der Zuverlässigkeit erfüllen müssen;
b. Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen wegen Straftaten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a oder b;
c. Gründe für ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit;
d. Feststellung im Rahmen einer Prüfung nach Artikel 8 Absatz 1, dass eine Person die Voraussetzung der Zuverlässigkeit nicht mehr erfüllt;
e. Entzug oder Widerruf der Zulassungsbewilligung;