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Vernehmlassung 2022/5: Bundesgesetz über den internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Strasse · 4 Seiten
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Bundesgesetz über den (internationalen) Personen- und Güterverkehr auf der Strasse«%ASFF_YYYY_ID»
f. Anzahl der am 31. Dezember des Vorjahres im Unternehmen beschäftigten Personen;
g. amtliche Kennzeichen der Fahrzeuge des Unternehmens.
4Das BAV vernichtet die Daten nach zehn Jahren.
5Der Bundesrat regelt insbesondere:
a. die Ausübung des Auskunfts- und Berichtigungsrechts der betroffenen Person;
b. die Anforderungen an die Datensicherheit;
c. die Einzelheiten der Löschung und der Vernichtung der Daten.
Art. 9a Gegenseitige Amtshilfe und Informationsaustausch
1Im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe gibt das BAV den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten auf Anfrage Auskunft darüber, ob ein Strassentransportunternehmen die Voraussetzung des tatsächlichen und dauerhaften Sitzes in der Schweiz erfüllt.
2Der Informationsaustausch mit EU-Mitgliedstaaten über die Daten nach Artikel 9 Absätze 2 und 3 Buchstaben a und d - g erfolgt über das in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/4806 festgelegte Informationssystem.
3Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über den Anschluss an eine Plattform für die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit abschliessen. Er regelt die Einzelheiten wie die Zuständigkeit für die nationale Koordination und die Zugriffsrechte.
4Auf Anfrage von Drittstaaten gibt das BAV nach Massgabe der im Einzelfall anwendbaren Abkommen die Daten nach Artikel 9 Absätze 2 und 3 Buchstaben a und d - g bekannt. Das BAV kann diese Daten im Abrufverfahren zugänglich machen. Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über die Bekanntgabe der Daten abschliessen. Er regelt die Modalitäten des Zugriffs im Abrufverfahren.
Art. 12a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
1Bei Inkrafttreten der Änderung vom … bestehende Zulassungsbewilligungen bleiben nach bisherigem Recht gültig, sofern sie nicht nach neuem Recht entzogen oder widerrufen werden.
2Bis zum Inkrafttreten der für den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten (Art. 9a Abs. 2) erforderlichen Abkommen gibt das BAV die Daten den zuständigen Behörden auf Anfrage bekannt. Es kann diese Daten im Abrufverfahren zugänglich machen.
2. Entsendegesetz vom 8. Oktober 19997
Art. 1 Abs. 2bis
2bis
Es regelt überdies bei der grenzüberschreitenden Beschäftigung von in der Schweiz angestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in andere Länder entsandt werden, die Gewährung von Amtshilfe im Rahmen von:
a. Anhang 1 des Abkommens vom 21. Juni 19998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse; und
b. Anhang P des Übereinkommens vom 4. Januar 19609 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.
Art. 8a Amtshilfe im Strassentransportgewerbe
1Wenn eine in Artikel 1 Absatz 2biserwähnte Vereinbarung es vorsieht, können das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und die kantonalen Behörden nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d den zuständigen Behörden anderer Länder auf deren Ersuchen Daten über Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in der Schweiz angestellt sind, sowie über deren Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz bekannt geben.
2Damit die ersuchende Behörde eine Kontrolle über die Einhaltung der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen während des Zeitraums einer Entsendung im Land der ersuchenden Behörde durchführen kann, können ihr zur Identifizierung des Arbeitgebers die Daten aus Registern, auf welche die kantonalen Behörden nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d Zugriff haben, bekannt gegeben werden.
3Im Rahmen einer Kontrolle können der ersuchenden Behörde folgende Daten bekannt gegeben werden:
a. Identität, Adresse und Führerausweisnummer der Fahrerin oder des Fahrers;
b. Frachtbrief oder gleichwertige Belege im grenzüberschreitenden Strassengüterverkehr;
c. Daten des Fahrtschreibers nach Artikel 14 der Chauffeurverordnung vom 19. Juni 199510 (ARV 1);
d. Lohnabrechnungen während des Entsendezeitraums;
6Durchführungsverordnung (EU) 2016/480 der Kommission vom 1. April 2016 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Vernetzung der nationalen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1213/2010, ABl. L 87 vom 2.4.2016, S. 4; zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1440, ABl. L 206 vom 9.8.2017, S. 3.