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Vernehmlassung 2022/5: Bundesgesetz über den internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Strasse · 4 Seiten
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Bundesgesetz über den (internationalen) Personen- und Güterverkehr auf der Strasse«%ASFF_YYYY_ID»
e. Arbeitsvertrag oder die schriftlichen Informationen nach Artikel 330b OR11;
f. Zeiterfassungsrapporte nach Artikel 15 ARV 1;
g. Lohnzahlungsbelege.
4Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über den Anschluss an eine Plattform für die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit abschliessen. Er regelt die Einzelheiten wie die Zuständigkeit für die nationale Koordination und die Zugriffsrechte.
Art. 8b Zuständigkeiten und Verfahren
1Das SECO nimmt die Amtshilfeersuchen der Behörden anderer Länder entgegen. Es leitet die Ersuchen um Daten nach Artikel 8a Absätze 2 und 3 an die am Wohnsitz oder Sitz des Arbeitgebers zuständige kantonale Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d weiter.
2Die zuständige kantonale Behörde fordert beim Arbeitgeber die von der ersuchenden Behörde verlangten Daten nach Artikel 8a Absatz 3 in der von dieser gewünschten Sprache ein.
3Der Arbeitgeber muss die verlangten Daten in der von der ersuchenden Behörde gewünschten Sprache innerhalb von 14 Tagen der kantonalen Behörde zustellen.
4Die kantonale Behörde leitet die Daten nach Artikel 8a Absätze 2 und 3 entweder an das SECO weiter oder stellen diese der ersuchenden Behörde direkt zu. Das SECO stellt der ersuchenden Behörde die von der kantonalen Behörde erhaltenen Daten zu.
5Vermutet die kantonale Behörde bei der Gewährung von Amtshilfe, dass Verstösse gegen die zwingenden schweizerischen Vorschriften zur Strassenverkehrssicherheit vorliegen, so kann sie die zuständigen schweizerischen Behörden über ihre Feststellungen informieren.
Art 8c Finanzierung
1Der Bund übernimmt die Hälfte der Kosten, die den kantonalen Behörden durch die Amtshilfe nach Artikel 8a entstehen, soweit diese Kosten nicht durch Einnahmen aus den Verfahren nach kantonalem Recht gedeckt sind. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung oder das von ihm bezeichnete Bundesamt kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen treffen.
Art. 9 Abs. 2 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. fbissowie Abs. 3 erster Satz
2Die zuständige kantonale Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d kann:
fbis. gegen Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz anstellen und gegen die Mitwirkungspflicht nach Artikel 8a Absatz 3 verstossen, eine Verwaltungssanktion aussprechen, die eine Belastung durch einen Betrag bis 5000 Franken vorsieht.
3Die Behörde, die eine Sanktion ausspricht, stellt dem SECO und dem zuständigen paritätischen Kontrollorgan nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a eine Kopie ihres Entscheids zu. …
II
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
11 SR 220